Vereinbarung über Kostenübernahme einer Ladeeinrichtung für das Firmenelektroauto
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Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber ganz oder teilweise die Kosten der Anschaffung einer Ladeeinrichtung („Wallbox“) für das privat genutzte Firmenelektrofahrzeug, ist bis zu einem Betrag von maximal € 2.000,00 kein abgabepflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis anzusetzen (§ 4c Abs. 1 Z. 3 Sachbezugswerteverordnung). Der abgabenfreie Höchstbetrag von € 2.000,00 gilt sowohl für die Zurverfügungstellung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber als auch für den Kostenersatz bei eigener (belegmäßig nachgewiesener) Anschaffung durch den Arbeitnehmer. Übersteigen die Anschaffungskosten (inklusive allfälliger erforderlicher Zusatzinvestitionen, z.B. für Stromleitungen) den Betrag von € 2.000,00, ist nur der diesen Betrag übersteigende Teil abgabepflichtig.
Achtung: Voraussetzung für die Abgabenfreiheit ist laut den Erläuterungen zur Sachbezugswerteverordnung, dass bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung der Wallbox dem Arbeitnehmer ein E-Auto überlassen sein muss. Wenn nämlich die Wallbox-Anschaffung zeitlich vor der Überlassung des E-Autos erfolgt, wird dies als privat veranlasste Anschaffung gewertet (volle Abgabepflicht). Siehe zu diesem Thema auch die vom BMF veröffentlichte Anfragebeantwortung vom 08.03.2023.
Der Kostenersatzbetrag für die Anschaffung der Wallbox ist auf dem Lohnkonto anzuführen (§ 1 Abs. 1 Z. 19 lit. d Lohnkontenverordnung).
Die folgende Mustervorlage enthält eine Vereinbarung über den Kostenersatz für eine vom Arbeitnehmer selbst gekaufte Ladestation („Wallbox“).
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