Vereinbarung über Kostenübernahme einer Ladeeinrichtung für das Firmenelektroauto | VP

Vereinbarung über Kostenübernahme einer Ladeeinrichtung für das Firmenelektroauto

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Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber ganz oder teilweise die Kosten der Anschaffung einer Ladeeinrichtung („Wallbox“) für das privat genutzte Firmenelektrofahrzeug, ist bis zu einem Betrag von maximal € 2.000,00 kein abgabepflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis anzusetzen (§ 4c Abs. 1 Z. 3 Sachbezugswerteverordnung). Der abgabenfreie Höchstbetrag von € 2.000,00 gilt sowohl für die Zurverfügungstellung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber als auch für den Kostenersatz bei eigener (belegmäßig nachgewiesener) Anschaffung durch den Arbeitnehmer. Übersteigen die Anschaffungskosten (inklusive allfälliger erforderlicher Zusatzinvestitionen, z.B. für Stromleitungen) den Betrag von € 2.000,00, ist nur der diesen Betrag übersteigende Teil abgabepflichtig.

Achtung: Voraussetzung für die Abgabenfreiheit ist laut den Erläuterungen zur Sachbezugswerteverordnung, dass bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung der Wallbox dem Arbeitnehmer ein E-Auto überlassen sein muss. Wenn nämlich die Wallbox-Anschaffung zeitlich vor der Überlassung des E-Autos erfolgt, wird dies als privat veranlasste Anschaffung gewertet (volle Abgabepflicht). Siehe zu diesem Thema auch die vom BMF veröffentlichte Anfragebeantwortung vom 08.03.2023.

Der Kostenersatzbetrag für die Anschaffung der Wallbox ist auf dem Lohnkonto anzuführen (§ 1 Abs. 1 Z. 19 lit. d Lohnkontenverordnung).

Die folgende Mustervorlage enthält eine Vereinbarung über den Kostenersatz für eine vom Arbeitnehmer selbst gekaufte Ladestation („Wallbox“).

Vorlage als Download









 

Vorlage als Text

Zwischen der Firma ……………………………………………………… [Firmenbezeichnung und Anschrift]
(im Folgenden kurz „Arbeitgeber/in“)

und Frau/Herrn ……………………………………………………… [Name und Anschrift]
(im Folgenden kurz „Arbeitnehmer/in“)

wird in Ergänzung zur Vereinbarung über die Überlassung eines Firmenelektroautos die nachfolgende

Vereinbarung über die Kostenübernahme einer Ladeeinrichtung für das Firmenelektroauto

getroffen:

Dem/Der Arbeitnehmer/in steht seit ………………………… [Datum] das nachfolgende Elektro-Kraftfahrzeug als Dienstwagen sowohl zur betrieblichen Nutzung als auch zur Privatnutzung zur Verfügung:

Marke:                                              …………………………………………
Modell:                                             …………………………………………
Polizeiliches Kennzeichen:           …………………………………………

Der/Die Arbeitnehmer/in erhält die belegmäßig nachgewiesenen Kosten für die am Wohnort installierte bzw. zu installierende Ladestation („Wallbox“) zuzüglich allfälliger Kosten für Zusatzinvestitionen  (z.B. für Stromleitungen) ersetzt, maximal aber bis zu € 2.000,00. Das Ladegerät („Wallbox“) dient dem Aufladen des überlassenen Firmenelektroautos und ist somit betrieblich veranlasst.

Gerät und Hersteller:                     € …………………………………………
Preis des Geräts (inkl. USt):         € …………………………………………
[Falls zutreffend:]
Kosten für Zusatzinvestitionen:   € …………………………………………

Endet das Dienstverhältnis innerhalb von ………………………… [z.B. zwei Jahren] ab dem Zeitpunkt der Kostenübernahme (Überweisung des Kostenbetrages) durch Kündigung seitens des/der Arbeitnehmers/in, unberechtigten vorzeitigen Austritt, arbeitnehmerverschuldete Entlassung oder aus Anlass eines schuldbaren Verhaltens des/der Arbeitnehmers/in, ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, den Kostenbetrag in anteiligem Ausmaß zurückzuzahlen (der Rückzahlungsbetrag verringert sich sohin entsprechend der seit Kostenübernahme zurückgelegten Dienstzeit aliquot).  Diese (aliquote) Rückzahlungspflicht gilt sinngemäß auch dann, wenn bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis die Überlassung des Elektrofahrzeuges aus einem dem/der Arbeitnehmer/in zurechenbaren Grund endet (z.B. aufgrund schuldbaren Verhaltens oder über Arbeitnehmerwunsch erfolgende Versetzung auf eine andere Funktion, für die betrieblich kein Elektro-Dienstwagen vorgesehen ist).
[Optional:] Zeiten des ruhenden Dienstverhältnisses, die gesetzlich auf dienstzeitabhängige Ansprüche nicht angerechnet werden müssen (z.B. Bildungskarenz, Pflegekarenz), werden nicht als zurückgelegte Dienstzeiten gewertet und verlängern daher die oben erwähnte Bindungsdauer entsprechend.

 

……………………………………………………
Ort, Datum

……………………………………………………
Unterschrift Unterschrift Arbeitgeber/in

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Unterschrift Arbeitnehmer/in

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