Weiterleitung der Exekution an den neuen Arbeitgeber bei Wechsel im Konzern
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Wenn der Mitarbeiter innerhalb des Konzerns den Arbeitgeber wechselt (z.B. von einer Tochtergesellschaft zur Konzernmutter oder zu einer Schwestergesellschaft), kann der bisherige Arbeitgeber die Exekution an den neuen Arbeitgeber weiterleiten (§ 299 Abs. 4 EO). Diesfalls ist der betreibende Gläubiger von der Weiterleitung zu verständigen. Da die gesetzliche Formulierung nicht nach der rechtlichen Ausgestaltung des Konzernwechsels differenziert, soll diese Möglichkeit offenbar unabhängig davon bestehen, ob es sich um eine Vertragsübernahme (Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses beim neuen Arbeitgeber, siehe Vertragsübernahme im Konzern mit allen Rechten und Pflichten) oder einen Austritt und Neueintritt (Beendigung des Dienstverhältnisses zum bisherigen Unternehmen und neues Dienstverhältnis beim anderen Konzernunternehmen) handelt.
Die genannte Weiterleitung ist eine bloße Option und keine Pflicht. Als Alternative bleibt dem bisherigen Arbeitgeber daher weiterhin die Vorgehensweise offen, die Exekution als beendet zu betrachten und den betreibenden Gläubiger vom Bezugsende (§ 301 Abs. 4 EO) zu verständigen. Diesfalls muss der betreibende Gläubiger beim Exekutionsgericht i.d.R. die Zustellung der Exekution an den neuen Arbeitgeber beantragen.
Die nachfolgende Vorlage ist für den Fall gedacht, dass der bisherige Arbeitgeber die Option des § 299 Abs. 4 EO (Weiterleitung an das andere Konzernunternehmen) in Anspruch nimmt.
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