Zusatzvereinbarung zur Kurzarbeit – Abbau Urlaub/ZA, Widerruf ÜStd-Pauschale, Nebenerwerb (Coronakrise)
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Für die Einführung einer geförderten Kurzarbeit ist der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. den Arbeitnehmern (in betriebsratslosen Betrieben) erforderlich (§ 37b AMSG). Es ist von den Sozialpartnern (insbesondere seitens der Gewerkschaft) und vom Arbeitsmarktservice ausdrücklich nicht gewollt, dass das Sozialpartnermuster individuell abgeändert oder ergänzt wird. Daher ist das Sozialpartnermuster für Textänderungen – abgesehen von den Eingabefeldern – gesperrt. Sollte man dennoch individuelle Änderungen im Sozialpartnermuster vornehmen, droht die Verweigerung der Unterschrift seitens der Gewerkschaft und damit die Ablehnung des Kurzarbeitsantrags durch das AMS.
Allerdings ist es möglich, zusätzliche Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene in gesonderten Schriftstücken zu treffen, in denen z.B. die Punkte Urlaubs- und Zeitausgleichsverbrauch, Widerruf einer Überstundenpauschale etc. geregelt werden. Ein Muster für eine solche Zusatzvereinbarung finden Sie nachfolgend.
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