Wenn ein Arbeitnehmer kurz vor einem Sprung in der „Kündigungsstaffel“ steht (z.B. ein Angestellter vollendet in Kürze das 2., 5., 15. oder 25. Dienstjahr), stellt sich im Falle einer beabsichtigten Arbeitgeberkündigung die Frage, ob noch die kürzere oder bereits die längere Kündigungsfrist gilt. Laut Rechtsprechung kommt es dabei nicht auf das arbeitsrechtliche DV-Ende, und auch nicht auf den tatsächlichen Kündigungsausspruch, sondern auf den Zeitpunkt des spätestmöglichen Kündigungsausspruchs an. Durch diese Rechtsprechung soll vermieden werden, dass der Arbeitgeber die Dauer der Mindestkündigungsfrist womöglich durch bewusstes Vorziehen des Kündigungsausspruchs beeinflussen kann.
Für die Ermittlung der richtigen Kündigungsfrist ist daher wie folgt vorzugehen:
- Man rechnet vom angepeilten Kündigungstermin (arbeitsrechtliches DV-Ende) mit der kürzeren Kündigungsfrist zurück und erhält so den entscheidenden Stichtag.
- Wenn an diesem Stichtag die vorgesehene Dienstjahreszahl für den „Kündigungsfristensprung“ bereits erreicht ist, gilt bereits zwingend die längere Frist.
- Wenn hingegen an diesem Tag die entsprechende Dienstjahreszahl noch nicht erfüllt ist, reicht die Einhaltung der kürzeren Frist.
Einen Kurzauszug aus der erwähnten OGH-Entscheidung finden Sie nachfolgend.
Maßgeblicher Stichtag für die dienstzeitabhängige Dauer der Kündigungsfrist
Für die Dauer der Kündigungsfrist im Sinne des § 20 Abs. 2 AngG ist die Dauer des Dienstverhältnisses an jenem Tag maßgeblich, an dem (zum angestrebten Endtermin) spätestens gekündigt werden kann. Ist zu diesem Stichtag die längere Dienstzeit noch nicht beendet, die Anspruch auf eine längere Kündigungsfrist gewährt, so ist auch das Recht auf die längere Kündigungsfrist noch nicht existent geworden. Der Gekündigte kann daher nicht deshalb, wenn er während der Kündigungsfrist die Dienstzeit erreicht hat, die Anspruch auf eine längere Kündigungsfrist geben würde, verlangen, dass diese Frist bereits in einem Zeitpunkt eingehalten wird, zu dem er dieses Recht noch nicht erworben hat. (OGH 21.04.1953, 4 Ob 81/53)