News vom 7. März 2021

Die Bezirksverwaltungsbehörden verweigern im Zusammenhang mit der Verdienstentgangs-Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz i.d.R. die Rückerstattung der aliquoten Sonderzahlungen, oder machen deren Erstattung davon abhängig, ob im Quarantänemonat eine Sonderzahlung anfiel. Diese kuriose Auslegung war vor einigen Wochen durch zwei Entscheidungen des LVwG OÖ bekräftigt worden (jeweils vom selben Richter und mit juristisch schwacher Begründung). Nach diesem „Dämpfer“ erscheint nun endlich wieder ein Hoffnungsschimmer am Horizont:

Das LVwG Wien bejaht in einer aktuellen Entscheidung die Vergütung anteiliger Sonderzahlungen nach § 32 Epidemiegesetz auch dann, wenn im Quarantänemonat keine Sonderzahlungen fällig waren. Die entscheidende Passage im Original-Wortlaut:

„Vor diesem Hintergrund vertritt das Verwaltungsgericht Wien die Auffassung, dass Sonderzahlungen – sofern dem Dienstnehmer auf Grund von Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag oder Gesetz ein Anspruch darauf eingeräumt ist und sie dem Dienstnehmer tatsächlich geleistet wurden – unter den Begriff des regelmäßigen Entgelts iSd § 3 Abs. 2 EFZG iVm § 32 Abs. 3 EpiG fallen. Im Beschwerdefall hatte der Dienstnehmer im Absonderungszeitraum Anspruch auf aliquote Leistung der Urlaubs- und der Weihnachtssonderzahlung. Dass diese Sonderzahlungen nicht im Monat der Absonderung, sondern erst im Juni 2020 bzw. November 2020 ausbezahlt wurden, ist für den Bestand des Vergütungsanspruchs nicht weiter relevant, weil sich die in diesen Monaten ausbezahlten Sonderzahlungen unzweifelhaft auch auf den Absonderungszeitraum bezogen und diesem verrechnungstechnisch aliquot zuzuordnen sind.“

Link zur Entscheidung des LVwG Wien

Jetzt heißt es Daumen drücken, dass diese Ansicht auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilt werden wird. Die ebenfalls umstrittene Frage der Erstattung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (diese wird von den meisten Bezirksverwaltungsbehörden ebenfalls verweigert) wurde in der aktuellen Entscheidung des LVwG Wien übrigens nicht behandelt, weil der Arbeitgeber diese im konkreten Fall gar nicht beantragt hatte. Es bleibt zu hoffen, dass es auch in dieser Frage bald erfreuliche Entscheidungen geben wird.