News vom 7. Juni 2021

Es ist allgemein bekannt, dass das Vortäuschen eines Krankenstandes eine Verletzung der dienstvertraglichen Pflichten darstellt und zur fristlosen Auflösung des Dienstverhältnisses führen kann. Weniger bekannt ist aber, dass sich Arbeitnehmer durch „erschwindelte“ Krankenstände auch schadenersatzpflichtig machen können.

In einem aktuellen Fall hatte ein 20-jähriger Mitarbeiter, der sich auffallend oft krankschreiben ließ, das Misstrauen seines Arbeitgebers erweckt. Aufgrund des Verdachts des „Krankspielens“ engagierte der Arbeitgeber ein Detektivbüro, und siehe da: Im Zuge einer dreitägigen Überwachung wurde der Mitarbeiter während des Krankenstandes beobachtet, wie er sich täglich stundenlang im Kaffeehaus aufhielt und mit Freunden bis nach Mitternacht unterwegs war. Die Kosten für die dreitägige Observation beliefen sich auf € 7.983,30. Der Mitarbeiter verlor seinen Arbeitsplatz und wurde zum Ersatz der gesamten Detektivkosten verdonnert. Zwar ist aus dem Gerichtsurteil nicht ersichtlich, welche medizinische Diagnose der Krankschreibung zugrunde lag, aber das Gericht ging in freier Beweiswürdigung offenkundig davon aus, dass es sich im Hinblick auf das sehr ausgiebige „Krankfeiern“ jedenfalls um eine erschwindelte Krankschreibung handelte. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Einschätzung (OGH 25.03.2021, 8 ObA 8/21s).