Heute ist die Verordnung des BMF erschienen, mit der die Richtlinien über den Lockdown-Umsatzersatz festgelegt werden (BGBl. II Nr. 467/2020). Bemerkenswert (im positiven Sinn) scheint u.E. vor allem zu sein, dass Lockdown-Umsatzersatz und Kurzarbeit einander nicht ausschließen, und dass die Kurzarbeitsbeihilfe auch nicht auf den Umsatzersatz angerechnet wird.
Die WKO hat eine Übersicht zur neuen Umsatzersatz-Richtlinie erstellt: Link zur WKO-Übersicht