News vom 26. Juli 2020

Derzeit stellt sich in einigen Betrieben die Frage, wie steuerfreie Coronaprämien in der Lohnpfändung zu behandeln sind. Da es in der Exekutionsordnung für Coronaprämien keine Pfändungsbefreiung (§ 290 EO) und auch keine besondere Begünstigung gibt, zählen Corona-Geldprämien pfändungsrechtlich als ganz normale laufende Bezüge, d.h. sie sind mit anderen laufenden Bezügen des betreffenden Abrechnungsmonats (Gehalt bzw. Lohn etc.) zusammenzurechnen. Dies gilt sowohl für kollektivvertragliche als auch für freiwillige Coronaprämien. Die Zusammenrechnung mit anderen laufenden Bezügen kann leider dazu führen, dass dem verschuldeten Mitarbeiter ein erheblicher Teil der Coronaprämie „weggepfändet“ wird.

Werden Coronaprämien hingegen in Form von Gutscheinen gewährt, können sie gemäß der allgemeinen Regel der Exekutionsordnung (Bewertung von Sachleistungen erfolgt nach dem steuerlichen Wert) pfändungsfrei behandelt werden.