In den letzten Monaten wurde oft darüber diskutiert, ob der 17-Wochen-Durchrechnungszeitraum (durch KV auf bis zu 12 Monate verlängerbar) für die 48-Stunden-Höchstarbeitszeitgrenze ein rollierender Zeitraum sein muss oder ob auch ein fixer Zeitraum zulässig ist. Nun liegt die Antwort des EuGH vor: Ein fixer Zeitraum ist prinzipiell zulässig (EuGH 11.04.2019, C-254/18). Allerdings merkt der EuGH ein wenig kryptisch an, der nationale Gesetzgeber müsse die Einhaltung der 48-Stunden-Schnittgrenze auch periodenübergreifend durch ausreichende Mechanismen gewährleisten. Damit möchte der EuGH offenbar Gesundheitsgefährdungen durch zeitlich geballte Überstundenleistungen verhindern.

Beispiel für eine solche vom EuGH unerwünschte Arbeitszeitgestaltung: In einem Betrieb mit jeweils fixen 17-Wochen-Zeiträumen (z.B. Kalenderwochen 1-17, Kalenderwochen 18-34 usw.) teilt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in den Kalenderwochen 9 bis 25 zu jeweils 60 Stunden Arbeitsleistung ein. Eine solche zeitlich geballte Überbeanspruchung des Arbeitnehmers ist aus Sicht des EuGH auch dann unzulässig, wenn innerhalb der fixen 17-Wochen-Periode der 48-Stunden-Schnitt (z.B. infolge von Zeitausgleich in anderen Wochen der Periode) nicht überschritten wird.

Das zuständige österreichische Ministerium (BMASGK) geht in einem an die Arbeitsinspektorate adressierten Erlass bis auf weiteres davon aus, dass die Festlegung eines fixen Durchrechnungszeitraumes für die durchschnittliche 48-Stunden-Höchstarbeitszeit zulässig ist.

Anmerkung der VP-Redaktion: In einem neuen Erlass hat das BMASGK seine Rechtsansicht per Anfang 2020 geändert. Ab 2020 ist ein rollierender 17-Wochen-Zeitraum anzuwenden (siehe dazu unsere News vom 17.01.2020).