Die Aussagen des Obersten Gerichtshofes in einem aktuellen Eherechtsverfahren können auch auf den arbeitsrechtlichen Bereich umgelegt werden: Heimliche Tonaufzeichnungen von Gesprächen sind laut OGH nur in speziellen Ausnahmefällen zulässig und daher ohne Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation i.d.R. auch nicht vor Gericht verwertbar. Im Arbeitsrecht können solche Sonderfälle u.E. beispielsweise bei sexuellen Belästigungen, Mobbingfällen, Beschimpfungen durch Arbeitskollegen o.ä. vorliegen, sofern dem betroffenen Opfer keine anderen Beweismöglichkeiten zur Verfügung stehen (z.B. Vorfälle ohne Anwesenheit unbeteiligter Zeugen).
Kurzauszug aus der OGH-Entscheidung:
Das „Recht am eigenen Wort“, das aus § 16 ABGB abgeleitet wird, steht einer heimlichen Tonbandaufnahme mit dem Handy entgegen. Die heimliche Aufnahme von dienstlichen Gesprächen ist ebenso rechtswidrig wie die von privaten, sofern deren Aufzeichnung nicht der üblichen Erleichterung des Geschäftsverkehrs entspricht. Die in ihrem Recht auf das eigene Wort verletzte Person hat Anspruch auf Unterlassung und Löschung der rechtswidrig erlangten Tonaufzeichnung. Wenn die Aufnahme als Beweismittel wegen Beweisnotstands (sonstige Undurchsetzbarkeit eines Anspruchs) unbedingt benötigt wird, ist eine Interessenabwägung im Einzefall vorzunehmen (verfolgter Anspruch versus „Recht am eigenen Wort“). (OGH 20.01.2020, 1 Ob 1/20h)