Aufgrund der in letzter Zeit gehäuften Anfragen möchten wir auf eine Regelung hinweisen, die in der Praxis oftmals übersehen wird: Arbeitgeber sind verpflichtet, bei grenzüberschreitenden Einsätzen von Mitarbeitern innerhalb der EU/EWR bzw. der Schweiz beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorweg eine Bescheinigung über das anwendbare Sozialversicherungsrecht zu beantragen (siehe Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Der Antrag hat i.d.R. elektronisch (per ELDA) zu erfolgen. Der jeweilige Mitarbeiter hat die vom Versicherungsträger ausgestellte Bescheinigung (i.d.R. das Formular A1) im Ausland stets mitzuführen, andernfalls drohen dem Arbeitgeber in den meisten europäischen Ländern Geldstrafen.
Beachte: Es gibt in diesem Zusammenhang keine Unterscheidung zwischen Entsendung und Dienstreise. Daher ist auch für kurze grenzüberschreitende Geschäftsreisen (z.B. Teilnahme an dienstlichen Besprechungen, Konferenzen oder Seminaren) ab dem ersten Tag eine A1-Bescheinigung notwendig.