Ein heute erschienener Gesetzesentwurf (Inititativantrag) soll rückwirkend mit 1. März 2020 zu einer Vereinfachung der Kurzarbeitsabrechnung in der Personalverrechnung führen. Vorgesehen ist u.a eine ausdrückliche Pflicht des Arbeitgebers zur alleinigen Tragung der SV-Beiträge, AK-Umlage und Wohnbauförderung für den Differenzbetrag zur vollen Beitragsgrundlage. Dies hat zur Folge, dass die übernommenen SV-Beiträge keiner DB-, DZ- und KommSt-Pflicht unterliegen.

Weiters wird laut der geplanten Gesetzesnovelle verankert, dass die Umrechnung der Nettoentgeltgarantie in Bruttobeträge anhand einer vom Arbeitsministerium noch zu erstellenden Pauschalsatztabelle (in 5-Euro-Stufen) erfolgen soll. Leider bleiben viele offene Fragen ungeklärt. Völlige Klarheit gibt es zur Zeit nur in einem Punkt: Für die Mai-Abrechnung wird sich eine reguläre Kurzarbeitsabrechnung definitiv nicht ausgehen.

Link zum Gesetzesantrag