News vom 18. Juni 2022

Der Gesetzesentwurf (ÖVP/Grüne-Initiativantrag) zum Teuerungs-Entlastungspaket (siehe unseren Newsbeitrag vom 14. Juni 2022) liegt am Tisch. Die folgenden Punkte sind aus Sicht der Personalverrechnung interessant:

  • FABO Plus: Rückwirkende Anhebung des Familienbonus Plus mit 01.01.2022 (statt ursprünglich ab 01.07.2022), Aufrollungspflicht des Arbeitgebers bis 30.09.2022 (§ 124b Z. 392 EStG).
  • Abgabenfreie Teuerungsprämien 2022 und 2023: Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt, sind bis zu € 3.000,00 jährlich pro Arbeitnehmer abgabenfrei (LSt-, SV-, BV-, DB-, DZ-, KommSt-frei).
    ABER: Es sind zwei Einschränkungen zu beachten:

    1. Die Abgabenfreiheit gilt allgemein nur bis zu € 2.000,00 pro Jahr. Die Ausschöpfung des restlichen Abgabenfreibetrages (€ 1.000,00) setzt voraus, dass die diesbezügliche Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG erfolgt (also insbesondere aufgrund Kollektivvertrag, aufgrund einer KV-ermächtigten Betriebsvereinbarung, für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen).
    2. Der abgabenfreie Maximalbetrag (€ 3.000,00) gilt als gemeinsamer Höchstdeckel für Teuerungsprämie und Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 35 EStG. Betriebe, die bereits lohnsteuerfreie (aber SV-, BV, DB-, DZ-, KommSt-pflichtige) Gewinnbeteiligungen gewährt haben, können diese im Jahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämien behandeln (§ 124b Z. 408 EStG).

Link zum Gesetzesentwurf des Teuerungs-Entlastungspakets

Erstes Kurzresümee: Der Gesetzesentwurf ist aus praktischer Sicht sehr kritikwürdig. Die Betriebe werden schon wieder zu Aufrollungen verpflichtet (beim FABO Plus). Die Splittung des abgabenfreien Höchstbetrags von € 3.000,00 (allgemein € 2.000,00 + zusätzlich € 1.000,00 aufgrund lohngestaltender Vorschrift) stellt eine komplett unnötige Bürokratiehürde dar. Dass der Höchstbetrag außerdem gemeinsam für zwei ganz unterschiedlich konstruierte Regelungen gelten soll (abgabenfreie Teuerungsprämie vs. nur lohnsteuerfreie Gewinnbeteiligung), ist inkonsistent. Da aber die Teuerungsprämie verglichen mit der Gewinnbeteiligung ohnehin abgabenrechtlich günstiger ist (in allen Bereichen abgabenfrei und nicht bloß in der Lohnsteuer, keine Deckelung mit dem Vorjahres-EBIT, außerdem ist bis zu € 2.000,00 kein steuerliches Gruppenmerkmal erforderlich), könnte man die Gewinnbeteiligungsregelung (§ 3 Abs. 1 Z. 35 EStG) für 2022 und 2023 im Prinzip „kübeln“. Eine administrative Herausforderung wird sich wohl für jene Betriebe ergeben, die bereits fixfertige Gewinnbeteiligungsvereinbarungen getroffen haben und nun auf die abgabengünstigere Teuerungsprämie umsteigen möchten.

Das weitere Gesetzgebungsverfahren des Teuerungs-Entlastungspakets bleibt abzuwarten. Es sind daher noch inhaltliche Detailänderungen möglich.