News vom 7. Juni 2021
Arbeitsministerium, Gewerkschaft und Wirtschaftskammer haben sich auf die Eckpfeiler der Kurzarbeitsphase 5 (ab 1. Juli 2021) geeinigt. Es wird zwei Modelle geben:
- Für besonders betroffene Betriebe (Lockdown oder mindestens 50 %-Umsatzrückgang) wird die Kurzarbeit im Wesentlichen unverändert bis Ende 2021 möglich sein.
- Für alle anderen Betriebe (und für die besonders betroffenen Betriebe nach Auslaufen der privilegierten Variante) soll bis Mitte 2022 eine verschärfte Kurzarbeitsvariante gelten, mit einer Mindestarbeitszeit von 50 % (in Ausnahmefällen 30 %) und einer um 15 % reduzierten Kurzarbeitsbeihilfe.
Die Details, insbesondere die AMS-Richtlinie und die Sozialpartnervereinbarungen, müssen erst ausgearbeitet werden. An der Behandlung der Kurzarbeit in der Gehalts- und Lohnverrechnung wird sich voraussichtlich wenig ändern. Ein Anpassungsbedarf wird sich hingegen bei den AMS-Tools ergeben (u.a. wegen der reduzierten Förderung bei Variante 2).