News vom 7. Juni 2021

Arbeitsministerium, Gewerkschaft und Wirtschaftskammer haben sich auf die Eckpfeiler der Kurzarbeitsphase 5 (ab 1. Juli 2021) geeinigt. Es wird zwei Modelle geben:

  1. Für besonders betroffene Betriebe (Lockdown oder mindestens 50 %-Umsatzrückgang) wird die Kurzarbeit im Wesentlichen unverändert bis Ende 2021 möglich sein.
  2. Für alle anderen Betriebe (und für die besonders betroffenen Betriebe nach Auslaufen der privilegierten Variante) soll bis Mitte 2022 eine verschärfte Kurzarbeitsvariante gelten, mit einer Mindestarbeitszeit von 50 % (in Ausnahmefällen 30 %) und einer um 15 % reduzierten Kurzarbeitsbeihilfe.

Die Details, insbesondere die AMS-Richtlinie und die Sozialpartnervereinbarungen, müssen erst ausgearbeitet werden. An der Behandlung der Kurzarbeit in der Gehalts- und Lohnverrechnung wird sich voraussichtlich wenig ändern. Ein Anpassungsbedarf wird sich hingegen bei den AMS-Tools ergeben (u.a. wegen der reduzierten Förderung bei Variante 2).