News vom 14. Oktober 2022

Viele Leser/innen werden sich jetzt möglicherweise denken „Diese Sorgen hätte ich auch gerne“: Manche Arbeitnehmer, die in zwei oder mehreren Unternehmen beschäftigt sind (parallel oder hintereinander), erhalten in jedem Unternehmen abgabenfreie Teuerungsprämien, die insgesamt € 3.000,00 überschreiten. Die Frage, ob der steuerfreie Jahreshöchstbetrag (€ 3.000,00 bzw. ohne lohngestaltende Vorschrift nur € 2.000,00) bei jedem Arbeitgeber gesondert oder nur insgesamt einmal anwendbar ist, war gesetzlich bisher nicht geregelt (§ 124b Z. 408 EStG enthält keinen diesbezüglichen Hinweis). Ein aktueller Gesetzesantrag soll diese Lücke nun schließen: Es wird klargestellt, dass ein Überschreiten von insgesamt € 3.000,00 jährlich im Bereich der Einkommensteuer zu einer Pflichtveranlagung führt. Für die Sozialversicherung, die betriebliche Mitarbeitervorsorge und die Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) gilt der Höchstbetrag hingegen pro Arbeitgeber.

Erschreckend ist die bescheidene Lernkurve der Gesetzesverantwortlichen. Immer wieder wird – ohne Beiziehung von personalverrechnungskundigen Personen – derselbe Fehler begangen: Schon beim Coronabonus (2020 und 2021) gab es infolge schlampiger Gesetzesformulierung genau dieselbe Diskussion. Auch bei der rückwirkend mit 01.01.2022 eingeführten steuerfreien Gewinnbeteiligung musste die Praxis monatelang rätseln, ehe eine erst nachträgliche Gesetzeskorrektur die Gesamthöchstgrenze einzog. Nun wiederholt sich dasselbe Spiel bei der Teuerungsprämie. Die Qualität der österreichischen Gesetzgebung ist mittlerweile wirklich besorgniserregend.

Der geplante Gesetzestext soll laut Gesetzesantrag folgendermaßen lauten: „Die Teuerungsprämie ist beim Arbeitnehmer nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3.000 Euro pro Betrag nicht übersteigt. Wird im Kalenderjahr mehr als 3.000 Euro Teuerungsprämie samt Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 35 steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen.“