News vom 16. Juni 2022

Diese Ohrfeige für die Republik Österreich war vorhersehbar: Die mit 01.01.2019 eingeführte Indexierung einiger Familienleistungen und Steuerbegünstigungen für in Österreich arbeitende EU-Bürger, deren Kinder im Ausland leben, widerspricht dem Unionsrecht. Laut dem heute veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofes liegt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und ein Verstoß gegen die Verordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union vor (EuGH 16.06.2022, C-328/20). Betroffen sind neben der Familienbeihilfe, dem Kinderabsetzbetrag und dem Unterhaltsabsetzbetrag auch die für die Personalverrechnung relevanten Indexwerte des Familienbonus Plus und des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages. Die österreichische Finanzverwaltung ist nun verpflichtet, die EuGH-Entscheidung unverzüglich umzusetzen. Das wird voraussichtlich Folgendes bedeuten:

  • Das BMF wird u.a. das Formular E30 (FABO Plus bzw. AV/AE-Absetzbetrag) anpassen müssen.
  • Die staatenspezifischen Indexbeträge werden aus der Personalverrechnung verschwinden müssen. Ausländische Arbeitnehmer, die ein Formular E30 (FABO Plus bzw. AV/AE-Absetzbetrag) beim Arbeitgeber abgegeben haben, haben ab sofort Anspruch auf die einheitliche österreichische Höhe (ggf. per Rollung auch für die bisherigen Monate im Jahr 2022). Alte Jahre sind u.E. hingegen über die Arbeitnehmerveranlagung zu „reparieren“.

Sobald es nähere Informationen (insbesondere eine offizielle Stellungnahme des BMF) zur konkreten Umsetzung in der Personalverrechnung gibt, werden wir sofort darüber berichten.

Link zur Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes vom 16.06.2022