News vom 14. Jänner 2022

In letzter Zeit haben sich die fachlichen Diskussionen zur Sachbezugsermittlung im Falle von Leih- oder Mietwägen gehäuft. Anlass dafür dürfte die zur Überbrückung der längeren Lieferzeiten bei Neufahrzeugen erfolgende Anmietung von Mietfahrzeugen sein. Die Rechtsansichten zur diesbezüglichen Sachbezugsberechnung waren bisher unterschiedlich. Manche Experten haben die (für Betriebe und Mitarbeiter meist nachteilige) Ansicht vertreten, dass als monatlicher Sachbezugswert der vom Arbeitgeber an das Mietwagenunternehmen bezahlte Monatsmietpreis anzusetzen sei. Nun hat sich das BMF über Anfrage unseres Geschäftskollegen Wilhelm Kurzböck wie folgt geäußert:

Die Finanzverwaltung sieht für solche Fälle durchaus die Anwendbarkeit der Randzahl 180 der Lohnsteuerrichtlinien (analog zur Sachbezugsermittlung bei Leasing-KFZ) als berechtigt an. Die Randzahl 180 lautet: „Sind die Anschaffungskosten aus dem Leasingvertrag nicht ersichtlich, ist vom Neupreis der entsprechenden Modellvariante zum Zeitpunkt der Erstzulassung auszugehen“. Auch wenn hier von Leasing die Rede ist, kann die Aussage auch auf Fahrzeuge umgelegt werden, welche der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anmietet. Denn letztlich geht es beim Sachbezug nicht darum, was dem Arbeitgeber das Fahrzeug kostet, sondern darum, welchen Vorteil der Arbeitnehmer hat.

Vielen Dank an Wilhelm Kurzböck und das BMF für die diesbezügliche Klarstellung zu der praktisch sehr wichtigen Fragestellung.