In den letzten Tagen gab es immer wieder Diskussionen und zum Teil widersprüchliche Informationen zur Frage, ob Urlaube im Ausland derzeit zulässig sind und wie die arbeitsrechtliche Situation im Falle der Erkrankung im Ausland aussieht. Das Arbeitsministerium (BMAFJ) hat zu dieser Frage eine sehr hilfreiche Broschüre veröffentlicht. Das Wichtigste daraus haben wir für Sie kompakt zusammengefasst:
- Urlaube im Ausland sind prinzipiell zulässig. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber nicht von sich aus melden, wohin er reist, denn der Urlaub gehört zur privaten Lebensgestaltung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann Reisen ins Ausland nicht verbieten und auch nicht als fristlosen Entlassungsgrund heranziehen.
- Da der Arbeitgeber aber aufgrund der aktuellen Pandemiesituation im Betrieb geeignete Schutzvorkehrungen treffen muss, kann der Arbeitnehmer durchaus verpflichtet sein, auf Nachfrage das Urlaubsland bekanntzugeben.
- Wenn der Arbeitnehmer im Auslandsurlaub an Corona erkrankt, hat er im Normalfall trotzdem Anspruch auf Entgeltfortzahlung, außer er hat sich nachweislich grob fahrlässig verhalten. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer die im Urlaubsland geltenden COVID-Sicherheitsvorschriften missachtet (z.B. Nichteinhaltung von Abstandsvorschriften, Teilnahme an verbotenen Partys o.ä.) oder in einem Land mit Reisewarnstufe 5 oder 6 urlaubt (hingegen ist Warnstufe 4, die derzeit im Großteil der EU besteht, „unschädlich“). Die Beweislast für die grobe Fahrlässigkeit liegt allerdings beim Arbeitgeber.
- In der EU gilt derzeit Reisewarnstufe 5 oder höher für Schweden, Großbritannien, Portugal, die italienische Region Lombardei und das deutsche Bundesland Nordrhein-Westfahlen.
- Außerhalb der EU sind z.B. die USA, Russland, Brasilien, weite Teile Asiens und Afrikas mit einer Reisewarnung der Stufe 5 oder höher belegt. Eine genau Karte findet man auf der Homepage des Außenministeriums.