News vom 1. Februar 2019
Seit Jahrzehnten wird immer wieder behauptet (z.B. von manchen Lohnabgabenprüfern), dass es in Österreich einen generellen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe der „Ortsüblichkeit“ gäbe. Dieser sei angeblich stets dann zu beachten, wenn kein Kollektivvertrag anwendbar ist. Diese Behauptung wird oft aus § 1152 ABGB („angemessenes Entgelt“) abgeleitet, ist aber UNRICHTIG!!!
Es wird nämlich übersehen, dass § 1152 ABGB nur dann greift, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entweder gar kein Entgelt oder ein sittenwidriger Hungerlohn (z.B. weniger als 50 % eines vergleichbaren KV-Lohns) vereinbart ist. In einer aktuellen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof mit dem hartnäckigen Märchen vom generell zwingenden ortsüblichen Entgelt neuerlich „aufgeräumt“:
„Wenn keine besondere lohngestaltende Vorschrift zur Anwendung kommt, ist nahezu jede Entgeltvereinbarung gültig. Die Grenze bildet lediglich die Sittenwidrigkeit zufolge Lohnwuchers gemäß § 879 ABGB“ (OGH 26.11.2018, 8 ObA 63/18z) .
Fazit: Für jene Dienstverhältnisse, die unter keinen Kollektivvertrag und keinen Mindestlohntarif fallen (dies betrifft circa 5 % der Dienstverhältnisse österreichweit), kann das Entgelt – ohne Rücksicht auf die Ortsüblichkeit – frei vereinbart werden. Es gibt in Österreich also (anders als z.B. gemäß dem deutschen Mindestlohngesetz) keinen generellen gesetzlichen Mindestlohn.
Zur genannten OGH-Entscheidung geht es hier