In der betrieblichen Praxis hört man oft, dass Arbeitnehmer/innen nach der Elternkarenz Anspruch auf Rückkehr an ihren früheren Arbeitsplatz hätten. Diese Aussage ist aber unpräzise. Es gibt nämlich kein Recht auf den „alten“ Job, sondern nur ein Recht auf einen dienstvertragskonformen Job. In diesem Sinne stellte der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klar, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, einer Arbeitnehmerin die gleiche Tätigkeit zuzuweisen, die diese direkt vor dem Mutterschutz und der Elternkarenz ausgeübt hatte.
Entscheidende Bedeutung kommt daher der dienstvertraglichen Tätigkeitsumschreibung und einem allfälligen dienstvertraglich vorgesehenen Versetzungsvorbehalt zu. Der Arbeitgeber kann Karenzrückkehrer/innen eine zumutbare andere Tätigkeit und/oder einen zumutbaren anderen Dienstort zuweisen, sofern dies von der vereinbarten Arbeitspflicht bzw. einem Versetzungsvorbehalt gedeckt ist. In Betrieben mit Betriebsrat ist bei verschlechternden Versetzungen zusätzlich auf das Zustimmungserfordernis des Betriebsrats zu achten.
In dem vom OGH entschiedenen Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die vor dem Mutterschutz und der Karenz zuletzt als Büromitarbeiterin (Einkauf im Onlineshop) tätig war und nach ihrer Rückkehr aus der Karenz als Verkäuferin in einer Filiale eingesetzt werden sollte. Da die vom Arbeitgeber zugewiesene Tätigkeit als Verkäuferin in einer Filiale vom Dienstvertrag gedeckt (Versetzungsvorbehalt) und zumutbar war, beurteilte der OGH die Versetzung als rechtmäßig (OGH 27. 2. 2018, 9 ObA 6/18z).