Überraschend hat das BMF nun jene Verordnung erlassen, auf die viele mit dem Thema befasste Geschäftsführer, Steuerberater, Bilanzbuchhalter und Personalverrechner seit über einem Jahr gewartet haben:
Bei wesentlich (> 25 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft ist der KFZ-Sachbezug RÜCKWIRKEND ab 01.01.2018 wie folgt zu ermitteln:
- Bemessung gemäß der Sachbezugswerteverordnung (d.h. genauso wie bei Arbeitnehmern), also je nach CO2-Ausstoß 2 % bzw. 1,5 % von den Anschaffungskosten (Höchstgrenze € 960,00 bzw. € 720,00), halber Sachbezug bei Nachweis von monatlich durchschnittlich maximal 500 Privatkilometern, kein Sachbezug bei Elektrofahrzeugen etc., ODER
- Bemessung nach den auf die Privatnutzung entfallenden tatsächlichen (von der Gesellschaft getragenen) Kosten, sofern der Privatanteil nachgewiesen wird (z.B. durch Fahrtenbuch); eine Schätzung des Privatanteils reicht also nicht.
Beide Methoden stehen nebeneinander zur Auswahl.