In einer aktuellen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof klar gemacht, dass er bei schlampigen Ausbildungskosten-Rückersatzvereinbarungen „keinen Spaß“ versteht: Die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine gültige Rückersatzvereinbarung (§ 2d AVRAG) sind sehr streng zu beurteilen. Auch relativ „kleine“ Fehler führen i.d.R. zum kompletten Entfall der Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers.

Was war im konkreten Fall passiert?
Im konkreten Fall war in einer schriftlichen Ausbildungskosten-Rückersatzvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine vierjährige Bindungsdauer (entspricht also 48 Monaten) vereinbart worden, was prinzipiell zulässig ist. Allerdings war in der Vereinbarung die aliquote Verringerung der Rückersatzpflicht etwas zu niedrig angesetzt (2 % pro Monat = 1/50, anstatt 1/48 der Ausbildungskosten). Da der Arbeitnehmer dadurch über den Umfang seiner Rückzahlungspflicht im Unklaren gelassen worden sei, wertete der OGH die gesamte Rückersatzpflicht als unwirksam (siehe OGH 24.04.2020, 8 ObA 33/20s).

Fazit für Arbeitgeber und Personalisten: Achten Sie bei Ausbildungskosten-Rückersatzvereinbarungen streng auf die Einhaltung sämtlicher erforderlicher Detailvorschriften. Verwenden Sie hierfür am besten unsere Mustervereinbarung. Diese Vorlage ist, um das Vorlagenportal auch Nichtabonnenten näherzubringen, frei zugänglich.