News vom 16. September 2021

Eine bizarre Rechtslage ergibt sich bei Arbeitern in der Hotellerie und in der Gastronomie ab 1. Oktober 2021: Da die WKO und der ÖGB keine Einigung erzielen konnten, herrscht Unsicherheit über die maßgebliche Kündigungsfrist.

  • Die Wirtschaftskammer vertritt die Rechtsansicht, dass das Hotel- und Gastgewerbe automatisch – also auch ohne ausdrückliche kollektivvertragliche Klarstellung – als überwiegende Saisonbranche im Sinne der gesetzlichen Ausnahmeklausel zählt und daher die im Kollektivvertrag unverändert enthaltene 14-tägige Kündigungsfrist auch nach dem 1. Oktober 2021 weitergilt. Begründet wird dies mit einer im Auftrag der Fachverbände Hotellerie und Gastronomie erstellten Studie der KMU-Forschung Austria. Laut dieser Studie belegen nach Einschätzung der WKO die Schwankungen bei der Beschäftigung bzw. bei den Nächtigungszahlen eindeutig, dass das Hotel- und Gastgewerbe als Saisonbranche im Sinne der gesetzlichen Ausnahmebestimmung gilt.
  • Die Gewerkschaft bestreitet hingegen den überwiegenden Saisoncharakter und ist dementsprechend der Ansicht, dass die 14-tägige Kündigungsfrist mit 1. Oktober 2021 vom neuen § 1159 ABGB verdrängt wird. Demnach geht die Gewerkschaft davon aus, dass zwingend die neuen gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine des § 1159 ABGB zur Anwendung kommen.

Welche rechtliche Einschätzung sich am Ende durchsetzen wird, bleibt der künftigen Rechtsprechung vorbehalten. Um diese für die Praxis sehr unbefriedigende Situation bestmöglich zu bewältigen, empfiehlt es sich, im Dienstvertrag einerseits auf die 14-tägige Kündigungsfrist laut Kollektivvertrag zu verweisen und andererseits (für den Fall, dass die Rechtsprechung letztlich doch der Gewerkschaftsmeinung folgen sollte) den 15. und Letzten des Kalendermonats als Kündigungstermin für den Arbeitgeber abzusichern.

Hierfür kann beispielsweise der folgende Formulierungsvorschlag verwendet werden (bei Neueintritten im Dienstvertrag und bei bestehenden Dienstverhältnissen als Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag).

Für die Kündigung gilt gemäß den Bestimmungen des anwendbaren Kollektivvertrags eine Frist von 14 Tagen. Aus Gründen rechtlicher Vorsicht wird für den Fall, dass für das gegenständliche Dienstverhältnis die Kündigungsfristen des § 1159 ABGB zur Anwendung kommen sollten (infolge des überwiegenden Saisoncharakters der Branche wird dies voraussichtlich aber nicht zutreffen), vereinbart, dass bei einer Kündigung durch den/die Arbeitgeber/in die Kündigungsfrist auch zum Fünfzehnten oder Letzten eines jeden Kalendermonats enden kann.

Für unsere Abonnenten steht der Textvorschlag auch als Word-Vorlage zur Verfügung (Link zum Textvorschlag im Vorlagenportal).