News vom 08. November 2024
Bekanntlich ist seit 01.01.2024 für den Sachbezug Zinsenersparnis bei zinsfreien oder fixverzinsten Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen (betreffend Beträge über € 7.300,00) der um 1/10 reduzierte Zinssatz für Privatwohnbaudarlehen mit über zehnjähriger Zinsbindung heranzuziehen. Eine Aufstellung der jeweiligen Zinssätze findet sich auf der Homepage der Österreichischen Nationalbank (OeNB). Laut Sachbezugswerteverordnung ist hierbei von jenem Zinssatz auszugehen, der für den Kalendermonat der Darlehens- bzw. Vorschussvereinbarung veröffentlicht wird. So weit so gut.
Haben Sie aber auch gewusst, dass
- die Zinssätze i.d.R. erst circa zwei Monate zeitverzögert veröffentlicht werden?
- die dann veröffentlichten Zinssätze sich nachträglich auch wieder ändern können (was gar nicht so selten vorkommt)?
Die Zinsenaufstellung der OeNB entpuppt sich insoweit als „Chamäleon-Tabelle“. Der Grund dafür liegt darin, dass die jeweiligen Zinssätze auf statistischen Werten beruhen, die von den Banken an die OeNB gemeldet werden. Bei diesen Werten kann es (z.B. infolge von ursprünglich fehlerhaften Meldungen oder falschen Zuordnungen) zu rückwirkenden Änderungen kommen. Um diesen Umständen Rechnung zu tragen, rät das BMF dazu,
- bei Beginn eines zinsfreien oder festverzinsten Darlehens bzw. Vorschusses für die Sachbezugsberechnung zunächst den aktuellsten verfügbaren Zinssatz (i.d.R. aus einem der Vormonate) heranzuziehen und diesen dann via Rollung später zu korrigieren und
- den im Einzelfall relevanten Zinssatz bei erstmaliger Veröffentlichung zu dokumentieren (z.B. Ausdruck/Screenshot von der OeNB-Homepage anfertigen und zum Lohnkonto geben). Andernfalls kann man bei späteren Lohngabenprüfungen nämlich ggf. nicht nachweisen, dass man den historisch richtigen (d.h. erstveröffentlichten) Zinssatz genommen hat – denn die Zinsenaufstellung auf der OeNB-Homepage könnte sich ja mittlerweile geändert haben.
Aus Sicht der Praxis bleibt die Frage, warum in der Sachbezugswerteverordnung eine solche administrativ umständliche, intransparente und für die Rechtssicherheit wenig förderliche Zinsermittlungsmethode angeordnet wird. Will man so ernsthaft die Lohnverrechnung vereinfachen?