News vom 8. Juni 2022
Heute sind die neuen Sozialpartnervereinbarungen für Kurzarbeit ab 1. Juli 2022 erschienen. Bevor diese ausgefüllt und per eAMS-Konto hochgeladen werden können (voraussichtlich erst exakt am 1. Juli 2022), ist ein Beratungsverfahren mit dem AMS und den Sozialpartnern durchzuführen, in dem geprüft wird, ob die Kurzarbeit nicht durch andere geeignete Maßnahmen abgewendet werden kann (siehe dazu den Newsbeitrag vom 7. Juni 2022).
Ins Auge springt bei den neuen Sozialpartnervereinbarungen, dass diese nur noch die neutrale Überschrift „KURZARBEIT“ tragen (und im Gegensatz zu den Vorgängerversionen nicht mehr „CORONA-KURZARBEIT“). Der Hintergrund dürfte sein, dass Corona mittlerweile nicht die einzige mögliche Krisenursache ist (z.B. Ukraine-Krieg).
Die wichtigste Neuerung der Kurzarbeit ab 1. Juli 2022 besteht darin, dass jene Arbeitnehmer, die in die 80 %- oder 85 %-Nettoersatzkategorie fallen, pauschale Bruttozuschläge auf das Mindestbruttoentgelt laut Tabelle des Arbeitsministeriums erhalten müssen. Dies hat den Sinn, auch diesen Arbeitnehmern im Ergebnis eine (zumindest annäherungsweise) 90 % Nettoersatzquote zu verschaffen:
- Arbeitnehmer mit 80 % Nettoersatzrate haben Anspruch auf einen Zuschlag von 16 % auf das Mindestbruttoentgelt,
- Arbeitnehmer mit 85 % Nettoersatzrate haben Anspruch auf einen Zuschlag von 9 % auf das Mindestbruttoentgelt.
- Für Arbeitnehmer in der 90 %-Nettokategorie ändert sich nichts.
Gegenüber dem AMS ist der Zuschlag unerheblich, d.h. die Kurzarbeitsbeihilfe bleibt unverändert. Dies führt zu einer noch größeren Förderlücke als bisher.
Eine übersichtliche Darstellung zur neuen Kurzarbeit (Phase 6) finden Sie auf der Internetseite der Wirtschaftskammer.
Links zu den Sozialpartnervereinbarungen:
Sozialpartnervereinbarung für Betriebe mit Betriebsrat
Sozialpartnervereinbarung für Betriebe ohne Betriebsrat