Aufgrund des immer noch fortdauernden rechtlichen Chaos rund um die Kurzarbeit wird es immer unrealistischer, eine im Betrieb bereits „praktizierte“ Kurzarbeit schon in der März-Abrechnung integrieren zu können. Was sind daher pragmatische Alternativen?

  • Abrechnung ohne Kurzarbeit: Einerseits kommt die Möglichkeit in Frage, den März zunächst ohne Rücksicht auf Kurzarbeit abzurechnen und dann aus dem April zu rollen. Nachteile: Der Arbeitgeber hat im März vorläufig die volle Lohnbelastung (ggf. ein Liquiditätsproblem), und den Mitarbeitern wird der im März zuviel erhaltene Bezugsteil dann im April wieder zurückgerechnet. Diesfalls empfiehlt sich ein Infoschreiben an die Mitarbeiter zur Vermeidung der Gutgläubigkeit (siehe dazu unsere News vom 20. März 2020).
  • Akontozahlung: Aus Liquiditätsgründen sind manche Betriebe mit der vorstehend erwähnten Variante nicht ganz glücklich und suchen nach Alternativen. So kam von Kundenseite mehrfach die Frage, ob man für den März Akontozahlungen leisten könne (z.B. je nach Bezugshöhe zwischen 80 % und 90 % des bisherigen Netto) und die echte März-Abrechnung dann im April durchführen könne. Dazu ist festzuhalten, dass dies u.E. arbeitsrechtlich zulässig ist, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der März-Bezüge die Sozialpartnervereinbarung bereits rechtsgültig abgeschlossen ist. Kürzungen auf Basis einer zwar praktizierten, aber noch nicht rechtskräftigen Kurzarbeit wären hingegen mangels gültiger Rechtsgrundlage arbeitsrechtlich problematisch.