News vom 30. November 2021
Heute wurden von den Sozialpartnern die aus Anlass des Lockdowns ausverhandelten Änderungen zur Kurzarbeit samt begleitenden Maßnahmen bekanntgegeben.
1. Änderungen der AMS-Kurzarbeitsrichtlinie:
In der AMS-Kurzarbeitsrichtlinie kommt es zu folgenden Anpassungen:
- Verlängerung der rückwirkenden Antragsfrist: Kurzarbeitsprojekte mit einem Beginn während eines Lockdowns können bis zu vier Wochen rückwirkend eingebracht werden.
- Entfall des Beratungsverfahrens für alle Betriebe, die Kurzarbeit vor Ablauf des 31.01.2022 beantragen. Ab 06.12.2021 wird im Begehren die Frage nach einem abgeschlossenen Beratungsverfahren entfernt. Bei Anträgen, die bis dahin eingebracht werden, ist das Feld „Beratungsverfahren abgeschlossen“ immer mit „Ja“ zu beantworten.
- Anwendung des vereinfachten Verfahrens für alle Kurzarbeitsanträge mit einer Laufzeit bis maximal 31.03.2022 (d.h. keine explizite Zustimmung der Gewerkschaft erforderlich). Eine explizite Zustimmung braucht es nur mehr für Kurzarbeitsprojekte mit einem Arbeitszeitausfall von über 50 %, die über den 31. März 2022 hinaus reichen, oder bei einer Einschränkung der Behaltepflicht oder -frist.
- Verlängerung der 100 % Beihilfe bei besonders betroffenen Unternehmen (vom Betretungsverbot direkt betroffen oder 50 % Umsatzrückgang) bis 31.03.2022. Die Möglichkeit, Kurzarbeit über den 31.12.2021 mit der erhöhten Beihilfe (100 %) zu beantragen, wird ab 06.12.2021 bestehen. Vom Lockdown direkt betroffene Betriebe, die den Antrag vor dem 06.12.2021 einbringen, mit einem KUA-Zeitraum über den 31.12.2021 hinaus, können nur die gekürzte Beihilfe begehren und müssen zum Erhalt der 100 % Beihilfe ein Änderungsbegehren stellen. Dasselbe gilt für Betriebe, die bereits in Kurzarbeit waren, und aufgrund des Lockdowns unmittelbar betroffen wurden. Änderungsbegehren können bis zum Ende des Kurzarbeitsprojektes, spätestens bis zum 31.03.2022 gestellt werden.
- Für Betriebe, die bereits seit März 2020 in Kurzarbeit sind, endet die Kurzarbeit spätestens am 31.03.2022.
- Die vom Betretungsverbot direkt betroffene Branchen entsprechen jener der Kurzarbeitsphase 3 und befinden sich in der Beilage der AMS-Richtlinie.
Das AMS empfiehlt eine Antragstellung (Erst-, Änderungs-, Verlängerungsbegehren) ab 6. Dezember 2021, da ab diesem Zeitpunkt die erforderlichen IT-Anpassungen (Entfall Beratungsverfahren, 100 % Beihilfe bis 31.03.2022) eingebaut sind.
2. Trinkgeldersatz in den Trinkgeldbranchen
Die Sozialpartner haben sich darauf geeinigt, dass Arbeitnehmer in Trinkgeldbranchen ab 01.12.2021 für die Dauer der Kurzarbeit eine erhöhte Vergütung erhalten.
Trinkgeldbranchen sind die folgenden ÖNACE 2008 Klassifikationen: 55 Beherbergung, 56 Gaststätten, 86.90-9 sonstiges Gesundheitswesen (Shiatsu), 96.02-1 Frisörsalons, 96.02-2 Kosmetiksalons, 96.02-3 Fußpflege, 96.04-1 Massage, Schlankheitsstudios und 96.09-0 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a.n.g. (Tätowierungs- und Piercingstudios).
Die Umsetzung hat wie folgt zu geschehen:
- In der Sozialpartnervereinbarung müssen die Unternehmen dieser Branchen die Option Trinkgeldersatz (IV. Z 4 lit. d in der Sozialpartnervereinbarung) ankreuzen.
- Bei der Abrechnung der Ausfallsstunden ist das Brutto vor Kurzarbeit ab 01.12.2021 um 5 % zu erhöhen. Dadurch erhöht sich das Entgelt für Mitarbeiter in Kurzarbeit, aber auch die den Unternehmen zustehende Beihilfe. Sollte es dadurch zu einem niedrigeren Entgelt kommen (v.a. weil durch die +5 % die Schwellen 1.700 Euro und 2.685 Euro überschritten werden), bleibt die Bemessungsgrundlage unverändert (keine Erhöhung um 5 %).
- Die außertourliche Erhöhung erhöht nicht die SV-Beitragsgrundlage im jeweiligen Kurzarbeitszeitraum und hat keinerlei Wirkung nach der Kurzarbeit.
- Wurde die Bemessungsgrundlage während der laufenden Kurzarbeitsphase (Phase 5, die frühestens ab 01.07.2021 begonnen hat) bereits erhöht (z.B. wegen Vorrückung), verringern sich die +5 % entsprechend.
Achtung: Sämtliche „Trinkgeld-Branchen“ sollten in der Sozialpartner-Vereinbarung unbedingt den Punkt „OPTION wird in Anspruch genommen“ ankreuzen, da ansonsten eine Ablehnung der Gewerkschaft und in weiterer Folge eine nicht fristwahrende Ablehnung seitens des AMS droht!
3. Hinweis zur Sozialpartnervereinbarung, Beilage 1 (wirtschaftliche Begründung)
Da im Rahmen der Umsatzprognose der Vergleich des beantragten KUA-Zeitraums mit dem Vorvorjahreszeitraum bereits in Lockdown-Monate fallen könnte, einigten sich die Sozialpartner, dass in diesen Fällen als Vergleichszeitraum das davorliegende Jahr herangezogenen werden sollte (also 2019).
4. Starthilfe für Saisonbetriebe
Zur Unterstützung der Saisonbetriebe beim Start in die Wintersaison und zur Überbrückung des für die Kurzarbeit fehlenden ersten vollen Kalendermonats vor Beginn der KUA wurde die Starthilfe für Saisonbetriebe geschaffen. Die wichtigsten Eckpunkte:
- Förderbare Arbeitgeber: Saisonbetriebe (im Sinne des § 53 Abs. 6 ArbVG), die vom Lockdown unmittelbar betroffen sind und in der Beilage der Richtlinie genannt sind (entspricht der Beilage in der Kurzarbeit).
- „Faustregel“ für die Praxis: Im Regelfall gelten jene Betriebe als Saisonbetriebe, die mehr als drei Monate im Jahr geschlossen halten oder Schwankungen des Beschäftigtenstandes mit Abweichungen in mindestens drei Monaten um ein Drittel nach oben oder unten haben.
- Förderbare Zielgruppe: alle in Österreich mit Wohnsitz gemeldeten Arbeitnehmer mit Beginn eines vollversicherten und legalen Dienstverhältnisses zwischen dem 03.11.2021 und 12.12.2021 (OÖ: 17.12.2021) in einem Saisonbetrieb. Die Förderung steht grundsätzlich vom Eintrittsdatum (somit auch Rumpfmonate) bis maximal zum Ende des ersten vollentlohnten Kalendermonates zu.
- Befristete Dienstverhältnis sind förderbar, wenn die Befristung mindestens einen vollen Kalendermonat umfasst.
- Nicht förderbar: Familienangehörige im weiteren Sinn (Ehepartner, Lebensgefährten, Partner ebenso wie etwa Schwager und Schwägerin) sowie Personen, die beim gleichen Arbeitgeber bereits beschäftigt waren und deren Dienstverhältnis nach dem 25.11.2021 gelöst wurde.
- Gefördert werden 65 % der Bemessungsgrundlage; als Bemessungsgrundlage gilt das monatliches Bruttoentgelt (ohne Sonderzahlungen, ohne Mehr-/Überstunden, ohne Provisionen) plus 50 % Pauschalaufschlag für Lohnnebenkosten.
- Eine Antragstellung wird voraussichtlich ab 10.01.2022 über das eAMS-Konto möglich sein.
5. Langzeit-KUA-Bonus (€ 500,00)
Arbeitnehmer, die
- im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.10.2021 mindestens zehn Monate in KUA waren und
- außerdem auch im November 2021 in KUA waren, wobei das laufende Bruttoentgelt im November 2021 weniger als € 2.775,00 betragen hat,
erhalten eine Einmalzahlung in der Höhe von € 500,00. Die Auszahlung (voraussichtlich im April 2022) wird direkt von der Buchhaltungsagentur des Bundes an die Arbeitnehmer erfolgen (also nicht über die Personalverrechnung). Leider ist es trotz Urgenz u.a. der WKO nicht gelungen, einen Langzeit-KUA-Bonus auch für jene Mitarbeiter auszuverhandeln, deren Kurzarbeit erst ab 1. Dezember 2021 beginnt. Dies ist sehr praxisfeindlich und leider auch nicht sachgerecht. Denn damit werden in erster Linie jene Mitarbeiter für ihre Kooperationsbereitschaft bestraft, die für die Zeit vom 22. bis 30. November 2021 ihr Einverständnis zum Urlaubsverbrauch oder Zeitausgleich gegeben haben. Auch fallen Mitarbeiter in jenen Betrieben um den Langzeit-KUA-Bonus um, in denen der Arbeitgeber einen untermonatigen (administrativ aufwändigen) KUA-Beginn vermeiden möchte und die Kurzarbeit daher erst mit 1. Dezember 2021 startet.