Betragen die Anschaffungskosten eines Firmenwagens, den der Arbeitnehmer auch privat nutzen darf, mehr als € 48.000,00, wird laut Sachbezugswerteverordnung (je nach CO2-Ausstoß) ein höchstmöglicher Sachbezugswert von € 960,00 (bei 2 %), € 720,00 (bei 1,5 %) bzw. beim halben Sachbezug € 480,00 (bei 1 %) oder € 360,00 (bei 0,75 %) angesetzt.

In einer bemerkenswerten Entscheidung hat das Bundesfinanzgericht (BFG 08.08.2019, RV/6100193/2016) nun die Frage behandelt, wie sich bei solchen teuren Fahrzeugen (Anschaffungskosten über € 48.000,00) monatliche Kostenbeiträge des Arbeitnehmers auf den Sachbezugswert auswirken. Im Gegensatz zur bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung, wonach der Sachbezug zunächst vom vollen Fahrzeugpreis zu berechnen und davon der Kostenbeitrag abzuziehen sei (siehe LStR Rz 186 und 187), vertritt das Bundesfinanzgericht die Ansicht, dass der Kostenbeitrag vom höchstmöglichen („gedeckelten“) Sachbezugswert abzuziehen ist.

Beispiel: Anschaffungskosten € 60.000,00, CO2-Wert 150 g/km, vereinbarter monatlicher Kostenbeitrag des Arbeitnehmers € 300,00.

  • Lösung laut BMF-Ansicht (LStR): € 60.000,00 * 2 % = € 1.200,00, abzüglich € 300,00 = € 900,00 Sachbezugswert
  • Lösung laut neuer BFG-Ansicht: max. Sachbezugswert von € 960,00, abzüglich € 300,00 = € 660,00 Sachbezugswert

Nach der neuen Ansicht des Bundesfinanzgerichts führen somit laufenden Kostenbeiträge des Arbeitnehmers bei einem teuren Firmenfahrzeug zu einem niedrigeren Sachbezugswert als nach der bisherigen BMF-Ansicht. Es ist anzunehmen, dass das BMF sich nicht so schnell geschlagen geben und Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben wird. Unserer Einschätzung nach bestehen gute Chancen, dass die neue Ansicht des BFG vor dem Verwaltungsgerichtshof „halten“ wird, und zwar

  • angesichts des ziemlich eindeutigen Wortlauts der Sachbezugswerteverordnung (§ 4 Abs. 7: „Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert“) und
  • im Hinblick darauf, dass dieselbe Auslegung auch schon in einer inhaltlich gleichlautenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vertreten worden ist (siehe BVwG 07.04.2016, L510 2111754-1); die durch die BVwG-Entscheidung abgelehnten SV-Beitragsnachforderungen der GKK waren übrigens derselben GPLA wie der aktuelle Finanzamtsfall entsprungen).

Für eine endgültige rechtliche Abklärung muss nun noch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abgewartet werden.