News vom 17. August 2021

Wir möchten Sie sicherheitshalber auf folgende demnächst ablaufende Fristen aufmerksam machen:

  • Kurzarbeit: Morgen (18. August 2021) endet die Übergangsfrist für rückwirkende Kurzarbeitsbegehren. Bis 18.08.2021 können also Kurzarbeitsprojekte noch für die Phase 5 der Kurzarbeit rückwirkend beantragt werden. Ab 19.08.2021 sind Kurzarbeitsanträge dann grundsätzlich nur noch vor Kurzarbeitsbeginn möglich (sofern die Vollzugspraxis des AMS nicht wieder geändert wird).
  • Sonderbetreuungszeit: Antragstellungen für die Phase 4 der Sonderbetreuungszeit sind nur noch bis 20.08.2021 möglich.
    Link: https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/sonderbetreuungszeit-phase-4/

Erstattung der Sonderzahlungen bei Quarantäne von Mitarbeitern: Die Uhr tickt auch bei der Vergütung nach Epidemiegesetz, und zwar für jene Fälle, die bereits ohne Sonderzahlungen beantragt bzw. bewilligt worden sind, aber noch nicht endgültig abgeschlossen sind. Bekanntlich umfasst die Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz (Verdienstentgang bei Absonderungen) laut aktueller VwGH-Entscheidung grundsätzlich auch die anteiligen Sonderzahlungen (unabhängig von deren Auszahlungszeitpunkt). Die Reaktion der Bezirksverwaltungsbehörden ist regional unterschiedlich, manche Behörden kommen aktiv auf die Betriebe zu, andere verhalten sich eher defensiv. Arbeitgeber, die keine Sonderzahlungen beantragt bzw. erhalten haben, können – bis zum Eintritt der Rechtskraft – den Vergütungsantrag nach § 32 EpiG um die anteiligen Sonderzahlungen erweitern (auch noch im Beschwerdeverfahren). Für unsere Abonnenten gibt es im Vorlagenportal einen Formulierungsvorschlag für einen Ergänzungsantrag zur Erstattung nach dem Epidemiegsetz.