News vom 20. April 2021

Eine sehr spannende Corona-Entscheidung des Obersten Gerichtshofes befasst sich mit der Frage, ob die in einem Seilbahnbetrieb abgeschlossenen Dienstverhältnisse, die vereinbarungsgemäß mit Ende der Wintersaison befristet waren, durch den ersten Lockdown per 15. März 2020 automatisch beendet wurden oder nicht. Mit anderen Worten: War der Lockdown als vorzeitiges Ende der Wintersaison zu werten? Der OGH führte dazu Folgendes aus (OGH 24.03.2021, 9 ObA 118/20y):

„Die zeitliche Dauer einer Befristung des Dienstverhältnisses kann kalendermäßig fixiert sein oder an ein bestimmtes Ereignis anknüpfen, dessen Eintritt zum Zeitpunkt der Vereinbarung feststeht. Es genügt, wenn der Endzeitpunkt objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist.
Im konkreten Fall war der Kollektivvertrag für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen anwendbar. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde eine Befristung „bis zum Ende der Wintersaison (längstens bis 13. April 2020)“, also eine Kombination eines objektiv bestimmbaren Ereignisses und eines kalendermäßig bestimmten Endtermins vereinbart. Es stellt sich die Frage, ob die aufgrund der SARS-CoV-Pandemie mit 15. März 2020 behördlich angeordnete Schließung der Seilbahnen und Beherbergungsbetriebe als „Ende der Wintersaison“ im Sinn der dienstvertraglichen Befristungsvereinbarung zu verstehen ist. Unter „Saisonbetrieben“ versteht man Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten. Der Einsatz von Saisonarbeitskräften dient damit dem Zweck den erhöhten Arbeitsanfall in dieser Zeit abzudecken. Als „Saisonende“ ist der Wegfall dieses erhöhten Bedarfs für die Saison zu verstehen, für die der Arbeitnehmer aufgenommen wurde. Das „Saisonende“ ist je nach der konkreten Branche in einem größeren regionalen Rahmen zu beurteilen. Die behördlichen Anordnungen im März 2020 („1. Lockdown“) haben die „Wintersaison“ für Seilbahnbetriebe in ganz Österreich beendet. Das „Saisonende“ bzw. „Ende der Wintersaison“ ist ein objektives Ereignis, das unabhängig von einer Einflussnahme der Parteien zu einem sicheren, wenn auch im Vorhinein nicht feststehenden Termin eintritt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dieses Ereignis auf Witterungsverhältnisse oder behördliche Anordnung zurückzuführen ist. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass das Dienstverhältnis im konkreten Fall daher mit 15. März 2020 endete, liegt daher im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums.“