Der Verwaltungsgerichtshof hat eine interessante Detailfrage zum Thema Lohndumping endgültig geklärt: Eine strafbare Unterentlohnung endet (auch gemäß der vor 2015 gültigen Rechtslage) nicht nur bei arbeitsrechtlichem Austritt, sondern auch dann, wenn bei aufrechter Beschäftigung (wieder) das gebührende Entgelt geleistet wird (VwGH 20.09.2017, Ra /0031). Also auch bei Umstellung auf korrekte Entlohnung für die Zukunft (ohne Nachzahlung) beginnen Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährungsfristen zu laufen.
Die vom Sozialministerium (BMASK) verbreitete Gegenansicht (siehe z.B. LSDB-Richtlinien Rz 39 und 40) ist gesetzwidrig, daher haben wir sie schon bisher sowohl in Seminaren als auch in unserem verfassten Buch heftig kritisiert (Kraft/Kronberger, Lohn- und Sozialdumping aus Sicht der Personalverrechnung, 2. Auflage, 2017).