News vom 12. Juli 2021

Aus Anlass der Coronakrise war im Frühjahr 2020 eine Begünstigungsregelung für Zeiten einer COVID-19-bedingten Kurzarbeit, Telearbeit oder Dienstverhinderung (z.B. behördliche Absonderung, Risikofreistellung etc.) geschaffen worden. Diese im § 124b Z. 349 EStG versteckte Regelung hatte vorgesehen, dass für die genannten Zeiten sowohl Pendlerpauschale (samt Pendlereuro) als auch Steuerbefreiungen gemäß § 68 EStG (SEG-Zulagen, SFN-Zuschläge, Zuschläge für bis zu zehn Überstunden monatlich) weiterhin zustehen. Die Begünstigung war mehrfach verlängert worden, zuletzt bis 30. Juni 2021.

Wie seit kurzem feststeht, ist der Versuch einer neuerlichen Verlängerung über den 30. Juni 2021 hinaus leider gescheitert. Trotz intensiver wochenlanger Bemühungen u.a. seitens unseres Freundes und Kollegen Wilhelm Kurzböck und der Wirtschaftskammer konnten die politischen Entscheidungsträger nicht zur Verlängerung der Regelung bewegt werden. Begründet wurde die Ablehnung der Verlängerung dem Vernehmen nach u.a. damit, dass die parlamentarische Behandlung vor dem Sommer zeitlich nicht mehr möglich gewesen wäre. Man muss daher leider zur Kenntnis nehmen, dass manche Gesetzesänderungen (z.B. seitenlange „Textwüsten“ im COVID-19-Maßnahmengesetz betreffend Grundrechtseinschränkungen, 3-G-Regel etc.) problemlos binnen kürzester Zeit (manchmal sprichwörtlich über Nacht) „durchgeboxt“ werden, die simple Abänderung eines Datums im § 124b Z. 349 EStG (statt 1. Juli 2021 z.B. 1. Jänner 2022) hingegen für die zuständigen Stellen offenbar eine zu zeitraubende und nicht bewältigbare Hürde ist.

Was das für die Praxis bedeutet

  1. Coronabedingte Homeoffice-, Kurzarbeits- oder Verhinderungstage zählen ab 1. Juli 2021 nicht mehr als Pendlertage für Pendlerpauschale (samt Pendlereuro). Es kommt somit ab 1. Juli 2021 wieder – so wie vor der Coronakrise – darauf an, dass die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte auch wirklich entsprechend oft zurückgelegt wird (mindestens an vier Tagen monatlich für 1/3, mindestens an acht Tagen monatlich für 2/3, mindestens an elf Tagen monatlich für volles Pendlerpauschale).
  2. Sind in den für coronabedingte Homeoffice-, Kurzarbeits- oder Verhinderungszeiten fortbezahlten Entgelten auch Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG enthalten (z.B. trotz Homeoffice fortbezahlte Gefahrenzulage an einen Labormitarbeiter; in das Brutto vor Kurzarbeit einbezogene Überstundenpauschalen; während behördlicher Absonderung fortbezahlte Schnitte von Sonntagszulagen, Überstunden etc.), so verlieren diese mit Wirkung ab 1. Juli 2021 die Lohnsteuerfreiheit. Das bedeutet für die Kurzarbeit, dass bei der Ermittlung der Kurzarbeitsunterstützung die Aufteilung in „steuerfrei nach § 68 EStG“ und „steuerpflichtig“ mit Wirkung ab 1. Juli 2021 entfällt; dadurch wird in diesen Fällen die angepeilte „Nettoersatzrate“ noch häufiger verfehlt als bisher (was zwar aufgrund des § 37b AMSG und der aktuellen Sozialpartnervereinbarungs-Versionen rechtlich gedeckt, aber natürlich nicht besonders erfreulich ist).