News vom 23. März 2022

Es ist fast schon legendär, wie die neueste COVID-19-Verordnung über das Comeback der Maskenpflicht zustande gekommen ist: Schon vor Tagen war die Wiedereinführung der Maskenpflicht mittels Presseaussendung für heute (Mittwoch, den 23.03.2022) angekündigt worden. Vergangene Nacht, kurz vor Mitternacht – somit wenige Minuten vor dem geplanten In-Kraft-Treten – wurde vom Gesundheitsministerium eingestanden, dass man die Fertigstellung der Verordnung nicht mehr rechtzeitig schaffe. Daher wurde diese um einen Tag verschoben. Demnach tritt erst morgen (Donnerstag, den 24.03.2022) eine grundsätzliche Maskenpflicht in geschlossenen Räumen in Kraft (z.B. im gesamten Handel, in der Gastronomie etc.). Laut § 3b COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (i.d.F. BGBl. II Nr. 121/2022) gilt die FFP-Maskenpflicht auch an Arbeitsorten in geschlossenen Räumen, außer wenn

  • ein physischer Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist oder
  • das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann (z.B. technische Schutzmaßnahmen wie Trennwände oder Plexiglaswände; falls durch deratige Trennungen die Arbeitsverrichtung verunmöglicht würde, ist alternativ das Bilden von festen Teams zulässig).