In der Kurzarbeitsphase 3 kann der Arbeitgeber von den Mitarbeitern die Bereitschaft verlangen, während kurzsarbeitsbedingt ausfallender Arbeitszeiten an Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Für die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe sind solche Bildungsmaßnahmen aber keine Voraussetzung.
Die Kosten für die Schulungsmaßnahmen hat der Betrieb zu tragen, 60 % der Kosten werden auf Antrag vom AMS zurückerstattet. Es muss sich um Schulungen handeln, die von externen Trainern oder Bildungseinrichtungen abgehalten werden. Vor kurzem ist nun die diesbezügliche AMS-Richtlinie beschlossen worden (rückwirkend per 1. Oktober 2020). Die Wirtschaftskammer hat die wesentlichen Eckpunkte der AMS-Richtlinie in einem sehr hilfreichen Informationsblatt zusammengefasst.