Das BMSGPK (Gesundheitsministerium) hat auf Anfrage mitgeteilt, dass aufgrund „hausinterner Überlegungen“ keine (anteiligen) Sonderzahlungen mehr in Bezug auf das fortbezahlte Entgelt nach § 32 Epidemiegesetz erstattet werden. Diese Ansicht ist u.E. ebenso wie das bisherige „Sonderzahlungsroulette“ (Erstattung nur dann, wenn im Quarantänemonat eine Sonderzahlung ausbezahlt wurde) gesetzwidrig. Laut höchstgerichtlichen Entscheidungen gehören nämlich auch anteilige Sonderzahlungen zum regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG (auf das im § 32 Epidemiegesetz verwiesen wird).

Anmerkung: Ob man sich an die neue BMSGPK-Sichtweise hält (z.B. um Konflikten mit den Behörden aus dem Wege zu gehen), muss jeder Betrieb bzw. jede/r Personalverrechner/in für sich selbst entscheiden (Kosten-Nutzen-Überlegung). Wir halten das Vorgehen und die Ansicht des Gesundheitsministeriums jedenfalls für falsch.