Laut Arbeitszeitgesetz muss der Arbeitgeber bei sonstigem Verwaltungsstrafrisiko darauf achten, dass die wöchentliche Arbeitszeit in einzelnen Wochen maximal 60 Stunden, im 17-Wochen-Durchschnitt aber maximal 48 Stunden betragen darf (§ 9 Abs. 4 AZG).

Bisher hatten die Behörden die Ansicht vertreten, dass die 17-Wochen-Beurteilungszeit als fixer Zeitraum zu beurteilen ist (z.B. Kalenderwochen 1-17, 18-34 usw.). Mit Wirksamkeit ab 2020 hat das Sozialministerium (BMASGK) – unter Hinweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 11.04.2019, C-254/18) – seine bisherige Rechtsansicht komplett geändert: In einem aktuellen Erlass (BMASGK-462.302/0007-VII/A/3/2019) werden die Arbeitsinspektorate angewiesen, die höchstzulässige Durchschnittsarbeitszeit (48 Stunden) mittels „rollierender“ 17-Wochen-Zeiträume (Kalenderwochen 1-17, 2-18, 3-19, …, 35-51, 36-52) zu kontrollieren.

Link zum neuen Erlass des Ministeriums

Der neue Erlass bringt für viele Unternehmen (vor allem kleinere und mittlere Unternehmen ohne spezielle Arbeitszeit-Software) eine enorme administrative Erschwernis. Die konkreten Auswirkungen des neuen Erlasses sind folgende:

  • Die Arbeitsinspektorate müssen die höchstzulässige Durchschnittsarbeitszeit (48 Stunden) ab 2020 stichprobenartig in der Weise kontrollieren, dass beliebige 17-Wochen-Zeiträume ausgewählt und auf die Einhaltung des 48-Stunden-Maximaldurchschnitts „gecheckt“ werden. Als Woche zählt dabei immer die Kalenderwoche (Montag bis Sonntag).
  • Laut Erlass gilt aber der Grundsatz „Beratung hat Vorrang vor Bestrafung“: Falls Unternehmen die 17-Wochen-Regelung ungeachtet der geänderten Rechtsansicht weiterhin nach fixen Zeiträumen verwalten, sollen allfällige Überschreitungen (die sich bei der „Rollierensmethode“ ergeben würden) erst dann zu Strafanzeigen führen, wenn es zuvor eine Aufforderung des Arbeitsinspektorats an das Unternehmen zur Anpassung der Vorgangsweise gegeben hat.