News vom 25. Mai 2020
Für Erstanträge auf Kurzarbeit und für Verlängerungen (über drei Monate hinaus) ab 1. Juni 2020 gilt eine neue Muster-Sozialpartnervereinbarung (Version 7.0). Die neue Formularversion 7.0 versucht, einige Punkte klarer zu formulieren als in der Vorgängerversion. Gegenüber der bisherigen Muster-Sozialpartnervereinbarung (Version 6.0) sind folgende wichtige Abweichungen hervorzuheben:
- Monatsbetrachtung beim Entgelt (keine Durchrechnung).
- Streichung der fünf Optionen für die Lage der Arbeitszeit (die Verteilung der Arbeitszeit richtet sich daher nach Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung).
- Ausdrückliches Recht des Arbeitgebers, Arbeitsleistungen über das Kurzarbeitsausmaß hinaus einseitig anzuordnen (Mitteilung an den Arbeitnehmer mindestens drei Tage vorher); Pflicht zur Vorabinformation der Sozialpartner entfällt.
- Nettoersatzrate als allein maßgebliche Grundlage für die Kurzarbeitsunterstützung.
- Pflicht zur Aushändigung eines Kurzarbeitsdienstzettels oder einer Kopie der Sozialpartnervereinbarung an die von Kurzarbeit erfassten Arbeitnehmer.