News vom 13. Februar 2023
Die ÖGK macht in ihrem aktuellen Newsletter auf einen neuen Clearingfall aufmerksam: Wird seitens der Personalverrechnung eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) betraglich „nach unten“ korrigiert (Storno und Neumeldung), wobei die ursprüngliche mBGM bereits bei Bemessung einer SV-Leistung (z.B. Pension oder Arbeitslosengeld) berücksichtigt worden ist, wirft das elektronische Clearingsystem neuerdings folgenden Hinweistext aus:
„Der Beitrag zur [jeweiliger Versicherungszweig] in Höhe von [Betrag] kann nicht rückverrechnet werden, da bereits eine Leistung gemäß § 69 Abs. 2 ASVG erbracht wurde. Dieser Beitrag ist als „Ausbuchung § 69“ am Beitragskonto ersichtlich.“ (ÖGK Newsletter Nr. 2/Februar 2023).
Das bedeutet: Die Rückverrechnung des entsprechenden SV-Beitrages wird verweigert und vom System ausgebucht, woraus sich am Beitragskonto ein Rückstand ergibt.
Ein in letzter Zeit mehrfach aufgetauchter Anwendungsfall aus der Praxis
Ein praktisch wichtiger Anwendungsfall des neuen Clearingfalles betrifft Arbeitnehmer, die unterjährig die Pension antreten (z.B. mit 1. November) und einige Monate davor (z.B. im Juni) den vollen Urlaubszuschuss erhalten hatten. Auch wenn nun in der Personalverrechnung bei DV-Ende der UZ-Überhang rückverrechnet wird (in der Praxis meist per Aufrollung), hat der volle Urlaubszuschuss womöglich bereits in die Pensionsbemessung Eingang gefunden. Laut der genannten Clearingmeldung können die zuviel bezahlten Pensionsversicherungsbeiträge daher gemäß § 69 ASVG nicht mehr rückerstattet werden. Es wäre aber nicht sachgerecht, dem schuldlosen (kollektivvertragskonform handelnden) Arbeitgeber die Rückverrechnung der zuviel bezahlten Pensionsversicherungsbeiträge zu streichen (abgesehen davon, dass in solchen Fällen die Pension i.d.R. noch ohne anteilige Weihnachtsremuneration berechnet wurde und daher ohnehin nachbemessen werden muss). Um den Verlust zuviel bezahlter Pensionsversicherungsbeiträge zu vermeiden, gibt es zwei Auswege:
- Anstelle einer Aufrollung (z.B. des Juni) wird der UZ-Überhang für den Austrittsmonat mit einem Minusbetrag in der Abrechnung ausgewiesen und somit mit der offenen Weihnachtsremuneration „saldiert“ (dies wäre in dieser Fallkonstellation arbeitsrechtlich streng genommen ohnehin richtiger als die Aufrollung des ursprünglichen UZ-Monats).
- Es erfolgt eine „manuelle“ Abklärung mit der ÖGK (siehe die diesbezügliche Anmerkung im ÖGK-Newsletter, wonach es sich hier um eine Sondersituation handelt, in der die automatisierte Prüfung des Clearingsystems an ihre Grenzen stößt).