News vom 13. September 2021
Mit Wirkung ab 1. September 2021 wurde zwischen der Wirtschaftskammer und der Gewerkschaft ein neuer Generalkollektivvertrag über Corona-Maßnahmen abgeschlossen. Dieser gilt für alle Betriebe, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt und sieht, wie schon der vorangehende General-KV (dieser ist mit 31. August 2021 ausgelaufen), nach drei Stunden Maskentragen einen Anspruch auf eine mindestens zehnminütige Maskenpause vor.
Im General-KV ist außerdem ausdrücklich verankert, dass der Arbeitgeber das Tragen von Masken (MNS, FFP2 o.ä.) gegenüber jenen Arbeitnehmern nicht gültig anordnen kann, die einen Nachweis einer „geringen epidemiologischen Gefahr“ im Sinne der einschlägigen Vorschriften (z.B. 3G-Regel) vorweisen.