Aktuell ist ein weiteres großes Gesetzespaket zur Coronakrise unterwegs, welches auch für die Personalverrechnung Auswirkungen haben wird. Interessant erscheinen vor allem folgende Punkte:
- COVID-19-Prämien: Zulagen und Bonuszahlungen, die ausschließlich aufgrund der Coronakrise zusätzlich bezahlt werden (also nicht anstatt bisheriger Bezüge), sind bis zu € 3.000,00 lohnsteuerfrei.
- Pendlerpauschale & Pendlereuro: Bisher in der Personalverrechnung berücksichtigte Pendlerpauschalen, die durch Kurzarbeit oder Homeoffice eigentlich wegfallen würden, stehen auch während der Coronakrise weiterhin zu.
- Zulagen & Zuschläge gemäß § 68 EStG: Bisher in der Personalverrechnung berücksichtigte steuerfreie Zulagen und Zuschläge (z.B. Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge), deren Steuerfreiheit durch Homeoffice oder coronabedingte Dienstverhinderungen eigentlich wegfallen würden, stehen auch während der Coranakrise weiterhin zu.
- Arbeitsunfall im Homeoffice: Unfälle, die sich im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit im Homeoffice ergeben, zählen auch als Arbeitsunfall (Bedeutung für den Unfallversicherungsschutz und für die Krankenentgeltfortzahlung).
Hier finden Sie den Wortlaut der geplanten Bestimmungen aus dem Initiativantrag für das 3. COVID-19-Gesetz:
Ergänzungen im EStG: „Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.“
„§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. h und § 68 Abs. 7 sind auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar.“
Ergänzung im § 175 ASVG: „Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen. Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Abs. 2 Z 1, 2, 5 bis 8 und 10.“