News vom 10. Juli 2023

Eine EU-Rahmenvereinbarung sieht mit Wirkung ab 01.07.2023 die Möglichkeit für einen vereinfachten Ausnahmeantrag hinsichtlich der SV-Zuständigkeit bei grenzüberschreitender Telearbeit (Homeoffice) vor: Wenn der Arbeitgebersitz und der Wohnort des Arbeitnehmers in unterschiedlichen Staaten liegen, besteht bei einem Telearbeitsausmaß unter 50 % der Gesamtarbeitszeit die Möglichkeit, die (Weiter)Geltung der Sozialversicherung im Staat des Arbeitgebersitzes zu beantragen. Diese Ausnahmeoption ist aber nur dann anwendbar, wenn nicht mehr als zwei Staaten beteiligt sind (sobald ein dritter Staat involviert ist, scheidet diese Option aus). Die Anwendung kann zunächst für höchstens drei Jahre beantragt werden, danach sind aber Verlängerungsanträge möglich. Allfällige Fragen zur EU-Rahmenvereinbarung können an die E-Mail-Adresse ausnahme@sozialversicherung.at gerichtet werden.

Das Abkommen wurde bisher (Stand 10.07.2023) von folgenden Staaten unterzeichnet: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Kroatien, Liechtenstein, Luxenburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechien. Von Österreichs Nachbarstaaten fehlen somit (noch) Ungarn, Slowenien und Italien.

Der Antrag ist vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer bei der zuständigen Stelle jenes Staates zu stellen, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sein sollen. In Österreich ist dies der Dachverband der Sozialversicherungen:

Dachverband der Sozialversicherungen
Abteilung für europäische und internationale Sozialversicherung
Kundmanngasse 21
1030 Wien

Link zum Online-Antrag

Sobald der Antrag positiv erledigt ist, informiert der Dachverband der Sozialversicherungen den Arbeitgeber und den zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger, der in weiterer Folge ein PD A1 ausstellt.

Beispiel: Ein in Bratislava wohnender Arbeitnehmer ist bei einem Unternehmen mit Sitz in Österreich angestellt. Es wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seiner 5-Tage-Woche zwei Tage pro Woche Telearbeit von seinem Wohnsitz in der Slowakei aus leisten kann. Das Unternehmen und der Arbeitnehmer möchten, dass die österreichische Sozialversicherung anzuwenden ist.
Die Telearbeit beträgt weniger als 50 % der Gesamttätigkeit. Das Unternehmen und der Arbeitnehmer können daher beim österreichischen Dachverband der Sozialversicherungsträger einen Antrag stellen, dass der Arbeitnehmer weiterhin in Österreich sozialversichert bleibt.

Bis zum 30.06.2024 sind auch rückwirkende Anträge per 01.07.2023 möglich, sofern der betroffene Arbeitnehmer durchgängig der Sozialversicherung des Staates unterlag, welcher gemäß Rahmenvereinbarung zuständig ist.

Beachte: Bis zu 25 % Telearbeit bleibt i.d.R. ohnehin automatisch (also ohne Antrag) der Arbeitgebersitzstaat für die Sozialversicherung zuständig. Die Rahmenvereinbarung betrifft somit ausschließlich Situationen mit Telearbeit im Ausmaß zwischen 25 % und 49,99 %. Sollte ein höheres Telearbeitsausmaß ohne Änderung der SV-Zuständigkeit gewünscht werden, kann ein Ausnahmeantrag nach den allgemeinen Bestimmungen beim Sozialministerium gestellt werden.

Quelle des Newsbeitrags: https://www.sozialversicherung.at/