News vom 2. Juni 2021

Derzeit häufen sich zur Verdienstentgangs-Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz die LVwG-Entscheidungen, in denen die u.E. völlig zutreffende Rechtsansicht vertreten wird, dass die anteiligen Sonderzahlungen auch dann zu erstatten sind, wenn deren Auszahlung nicht in den Absonderungsmonat gefallen ist (siehe zuletzt z.B. LVwG Niederösterreich 27.05.2021, LVwG-AV-783/001-2021). Lediglich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bleibt bedauerlicherweise bei der gegenteiligen Ansicht und wird voraussichtlich nur bzw. erst dann einlenken, wenn es eine diesbezügliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes geben wird.

Im Hinblick auf die mittlerweile fast einhellige Ansicht der Landesverwaltungsgerichte erscheint es sinnvoll, bei allen künftigen Anträgen jedenfalls auch die anteiligen Sonderzahlungen mitaufzunehmen (wir würden dies auch für Oberösterreich empfehlen, auch wenn man hier womöglich bis zum VwGH gehen muss, um zu seinem Recht zu kommen).

Achtung: Hat der Arbeitgeber den Vergütungsantrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde bereits ohne Sonderzahlungen gestellt und bewilligt bekommen, bringt eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht i.d.R. nichts mehr. Denn diesfalls weist das LVwG die Beschwerde schlicht mit der Begründung zurück, dass der Arbeitgeber ohnehin alles erhalten hat, was er beantragt hat.

Die Erstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge wird übrigens leider (auf Grundlage einer inhaltlich wenig überzeugenden Rechtsansicht) von so gut wie allen Landesverwaltungsgerichten verweigert. Diesbezüglich stehen die praktischen Erfolgsaussichten also eher schlecht.