News vom 13. April 2023
Bestimmt haben Sie schon vom neuen HinweisgeberInnenschutzgesetz gehört, und dass Unternehmen ab 50 Arbeitnehmer/innen ein internes Meldesystem einführen müssen (bis 25. August 2023 bei 250 oder mehr AN, bis 17. Dezember 2023 bei 50 bis 249 AN. Die Uhr tickt also. Aber was bedeutet das konkret für das Personalwesen? Und wie kann man das Thema praktisch angehen?
Das Vorlagenportal-Team hat ein aktuelles „Hilfspaket“ mit Anregungen und Formulierungshilfen für die Praxis zusammengestellt. Verschaffen Sie sich einen raschen Überblick. In der Datenbank sind u.a. folgende neue Vorlagen bereitgestellt:
- Einführung eines Hinweisgebersystems in 5 Schritten
- Betriebsvereinbarung über ein internes Hinweisgebersystem (Whistleblowing)
- Betriebliche Richtlinie für ein internes Hinweisgebersystem (Whistleblowing)
- Bestellung zum internen Whistleblowing-Beauftragten
- Info und Anweisung an die Führungskräfte zum Hinweisgeberschutz (Whistleblowing)
- Mitarbeiterinfo zum Hinweisgeberschutz (Whistleblowing)
- Klienteninfo zum Hinweisgeberschutz (Whistleblowing)
- Eingangsbestätigung für einen Whistleblower-Hinweis
- Antwort auf eine nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallende Meldung
- Zurückweisung eines offenkundig falschen Whistleblower-Hinweises
- Mitteilung an den Hinweisgeber (Whistleblower) über Folgemaßnahmen