News vom 9. April 2021

Eine in der Praxis häufig gestellte Frage ist, wie sich eine nach dem Epidemiegesetz erfolgende behördliche Absonderung (mit Entgeltfortzahlung gemäß § 32 Epidemiegesetz) zu einem bereits vereinbarten Urlaubsverbrauch verhält. Nun konnten wir die Frage im Fachkollegenkreis klären (u.a. auch in Absprache mit einigen von uns sehr geschätzten „Arbeitsrechts-Kapazundern“ der Sozialpartner). Die wenig spektakuläre Antwort lautet schlicht:

Die wenig spektakuläre Antwort lautet: Eine behördliche Absonderung verdrängt den Urlaub (d.h. es wird für die Zeit der Absonderung kein Urlaub verbraucht). Dies gilt unabhängig davon,

  • ob die Absonderung vor dem geplanten Urlaubsbeginn oder erst während des Urlaubsverbrauchs ausgesprochen wird,
  • wie lange die Absonderung andauert.

Der Vorrang der Absonderung besteht daher auch im Falle einer sehr kurzen Absonderung (z.B. Aufhebung nach zwei Tagen wegen Freitestung oder aufgrund eines vom abgesonderten Arbeitnehmer erhobenen Einspruchs). Es erfolgt insoweit keine analoge Anwendung der Regelung des § 5 UrlG, die eine Urlaubsunterbrechung nur bei mehr als dreitägiger Dienstverhinderung vorsieht.