News vom 20. März 2022
Eine vor kurzem im Bundesgesetzblatt erschienene Änderung des Epidemiegesetzes (BGBl. I Nr. 21/2022) sieht im Zusammenhang mit der Vergütung des Verdienstentgangs bei abgesonderten Arbeitnehmern vor, dass aliquote Sonderzahlungen ab sofort auch rückwirkend für „alte“ Fälle (Absonderungen vor dem 01.10.2021) geltend gemacht werden können. Dies ist eine an sich begrüßenswerte Reaktion des Gesetzgebers auf die Weigerung der Bezirksverwaltungsbehörden, die zum Anspruch auf Sonderzahlungserstattung ergangenene VwGH-Rechtsprechung (siehe VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094 und unzählige gleichlautende Folgeentscheidungen) auch für bereits erledigte Fälle anzuwenden. Auf Grundlage der Gesetzesnovelle können also nun auch bereits rechtskräftige Bescheide „saniert“ werden. Ob man die Möglichkeit der nachträglichen Geltendmachung der aliquoten Sonderzahlungen in Anspruch nehmen möchte, sollte jeder Betrieb auf Grundlage einer Kosten-Nutzen-Überlegung für sich selbst entscheiden. Sinnvoll wird eine nachträgliche Beantragung vor allem dann sein, wenn es im Betrieb im Zeitraum März 2020 bis September 2021 eine größere Anzahl an Absonderungen von Mitarbeitern gab und die Rückvergütung der anteiligen Sonderzahlungen daher ein entsprechend hohes Betragsvolumen ergibt. Diesbezügliche Ergänzungsanträge sind bis spätestens 30.09.2022 möglich (§ 49 Abs. 6 Epidemiegesetz).
Weiters ist in der Gesetzesnovelle vorgesehen, dass fristgerecht eingebrachte Vergütungsanträge (Antragsfrist drei Monate) für coronabdingte Absonderungen künftig auch nach Fristablauf im laufenden Verfahren der Höhe nach ausgedehnt werden dürfen (§ 49 Abs. 5 Epidemiegesetz). Dies könnte u.E. beispielsweise Bedeutung für den Fall erlangen, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Zukunft entgegen der aktuellen Vollzugspraxis die Rückerstattung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen bejahen sollte (ob dies passieren wird, steht natürlich noch in den Sternen). In diesem Zusammenhang möchten wir als Argumentationshilfe für laufende Fälle auf den Fachartikel unseres Geschäftsführers Mag. Rainer Kraft in der Zeitschrift ARD (Volltext nur mit ARD-Abo!) verweisen, in dem die aktuelle Vollzugspraxis der Bezirksverwaltungsbehörden und Landesverwaltungsgerichte kritisch hinterfragt wird (ARD 6787/4/2022: Umfasst die Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz auch die Arbeitslosenversicherungsbeiträge?).