Laut österreichischem Urlaubsgesetz besteht Anspruch auf eine sechste Urlaubswoche erst nach 25-jähriger Dienstzeit beim selben Arbeitgeber. Auf die 25 Jahre werden die in anderen Unternehmen zurückgelegten Vordienstzeiten mit maximal 5 Jahren angerechnet. Diese Regelung ist laut aktueller EuGH-Entscheidung rechtlich in Ordnung (EuGH 13.03.2019, C-437/17). Das Ergebnis des EuGH-Urteils war – aus nüchterner juristischer Sicht – zu erwarten. Fazit für den (u.E. eher unnötigen) Gerichtsprozess: Außer Spesen nichts gewesen …