News vom 10. Juli 2021

Die für die Coronakrise geschaffene Regelung zur Sonderbetreuungszeit (§ 18b AVRAG) ist mit 9. Juli 2021 ausgelaufen, eine Verlängerung der Regelung stand politisch offenbar nicht zur Diskussion. Rückerstattungsanträge des Arbeitgebers bei der Buchhaltungsagentur des Bundes sind noch bis spätestens 20. August 2021 möglich. Für Zeiträume ab 10. Juli 2021 kann somit keine Sonderbetreuungszeit mehr konsumiert werden, es stehen nur mehr die allgemeinen arbeitsrechtlichen Möglichkeiten unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen zur Verfügung (z.B. Pflegefreistellung gemäß § 16 UrlG, persönliche Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB).