News vom 13. Oktober 2021
Gestern erfolgte zu später Stunde die Veröffentlichung der gesetzlichen Regelung zur Wiedereinführung der Sonderbetreuungszeit (BGBl. I Nr. 180/2021). Die Regelung tritt rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft und sieht für die Zeit bis 31. Dezember 2021 (Phase 5) ein Kontingent von insgesamt drei Wochen Sonderbetreuungszeit vor. Das „Comeback“ der Sonderbetreuungszeit bringt – wie bereits aus der Phase 4 bekannt – ein Anspruchsmodell und ein Vereinbarungsmodell. Dem Arbeitgeber werden bei beiden Varianten wieder 100 % des fortgezahlten Entgelts zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen rückerstattet. Die Rückerstattung ist spätestens binnen sechs Wochen nach Beendigung der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes geltend zu machen. Wie schon bei den Vorgängerversionen ist diese Frist u.E. wohl so auszulegen, dass sie erst bei vollständiger Ausschöpfung des Kontingents, ansonsten mit dem letztmöglichen Konsumationstag (31.12.2021) zu laufen beginnt.