Für alle ab dem heutigen Tag (1. August 2019) geborenen (bzw. adoptierten oder in unentgeltliche Pflege genommenen) Kinder sind Karenzen nach dem Mutterschutzgesetz bzw. Väter-Karenzgesetz für dienstzeitabhängige Ansprüche voll anzurechnen (z.B. Gehaltsvorrückungen, Jubiläumsgelder, Krankenentgeltdauer etc.).
Bestimmungen in Kollektivverträgen, die ungünstigere Anrechnungsregelungen beinhalten, werden somit für künftig geborene Kinder verdrängt, behalten aber für vergangene Karenzen ihre Gültigkeit.
Veröffentlichung der Gesetzesänderung im BGBl I Nr. 68/2019