Manche Betriebe befinden sich derzeit in einer besonders „haarigen“ Situation: Sie hatten Kurzarbeit bereits beendet, sehen sich aber einige Wochen später wegen massiver Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage dazu gezwungen, neuerlich Kurzarbeit einzuführen. Diese Rückkehr zur Kurzarbeit ist beim AMS als neues Erstbegehren und nicht als Verlängerungsbegehren einzureichen, da eine Kurzarbeitsverlängerung laut AMS-Ansicht nur bei maximal viertägiger Unterbrechungsdauer möglich ist.
Nun stellt sich die Frage, welcher Zeitraum für die Bildung des „Brutto vor Kurzarbeit“ und für die „SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit“ herangezogen werden soll. Die mit dem Arbeitsministerium (BMAFJ) und der UBIT (WKO) abgestimmte Lösung lautet wie folgt: Analog zur Behandlung bei der AMS-Beihilfe kommt es darauf an, ob zwischen dem Ende der ersten Kurzarbeit und dem Beginn der neuerlichen Kurzarbeit zumindest ein ganzer Kalendermonat (= Abrechnungszeitraum) liegt:
- Falls die „kurzarbeitsfreie“ Unterbrechung zumindest einen ganzen Kalendermonat umfasst, dann ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des „Brutto vor Kurzarbeit“ und für die „SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit“ maßgeblich (sowohl hinsichtlich der fixen Bezüge wie Gehalt/Lohn etc. als auch hinsichtlich der variablen Bezüge).
- Falls die „kurzarbeitsfreie“ Unterbrechung keinen ganzen Kalendermonat umfasst, dann wird (im Ergebnis gleich wie bei einer Kurzarbeitsverlängerung) auf das Brutto bzw. die SV-Beitragsgrundlage vor der ersten Kurzarbeit zurückgegriffen.
Folgende Beispiele sollen den Unterschied verdeutlichen:
Beispiel 1: Erste Kurzarbeit 16. März – 15. Juni 2020, zweite Kurzarbeit 1. August – 30. September 2020. Hier liegt ein ganzer Kalendermonat (Juli 2020) dazwischen. Es ist daher der Juli 2020 heranzuziehen (auch für variable Bezüge beim „Brutto vor Kurzarbeit“).
Beispiel 2: Erste Kurzarbeit 16. März – 15. Juni 2020, zweite Kurzarbeit 20. Juli – 30. September 2020. Hier liegt kein ganzer Kalendermonat dazwischen. Daher bleibt wie bei der ersten Kurzarbeit der Zeitraum Februar 2020 maßgeblich (für variable Bezüge beim „Brutto vor Kurzarbeit“ hingegen ein Schnitt aus Dezember 2019, Jänner 2020 und Februar 2020).